Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Sofern jedoch außerdem nach den Gesctzen aus unerlaubten Handlungen gewisss 
Rechtsnachtheile entstehen, soll es hiebei auch in denjenigen Fällen sein Verbleiben 
haben, in welchen eine gerichtliche Strafe erkannt wird; vorbehältlich der in diesem 
Geseße enthaltenen Ausnahmen. » 
In der Regel bestehen daher die privatrechtlichen Anspruͤche eines durch ein 
Verbrechen oder Vergehen Verletzten lediglich in dem Rechte auf Schadensersah. 
(Zu Art. 94 des Strafgesetzbuches.) 
Art. 9. 
In denjenigen Faͤllen, in welchen bisher die Anklage oder Anzeige eines 
brechens gegen den Erblasser den Verlust einer Erbschaft oder eines Vermaͤchtni 
zur Folge hatte, tritt dieser Verlust fuͤr Diejenigen, welche nach dem Strafgesehbu 
zur Anzeige verbunden sind, nur dann ein, wenn die Anklage oder Anzeige falschli 
geschehen ist. 
(Zu Art. 159 und 456 des Strafgesehbuches.) 
Artt. 10. * 
Die Bestimmung des römischen Rechts, daß, wer in einem Rechtsstreite fein es 
Richter bestochen hat, so wie die Bestimmung, daß, wer den Rechtsbeistand Henn 
Gegners zur Untreue gegen seine Pertei (Prävarication) verleitet hat, sachfã 
werde, ist aufgehoben. 
(Zu Art. 160 des Strafgesetzbuches.) 
· Art. 11. ches 
Eine Wahlstimme, in Ansehung welcher nach Art. 160 des Strafgesebbu ser 
eine Bestechung begangen worben, ist unguͤltig, und, wenn die Unguͤltigkeit die 
Stimme die Unguͤltigkeit der Wahl zur Folge hat, so sind die durch Darreichung 
Annahme eines Geschenks der Bestechung Schuldigen folidarisch verbunden" , 
Kosten der neuen Wahl, nämlich die Belohnung der dabei beschäftigten Beam 
so wie die Taggebühren der Wahlmänner, zu tragen. 
(Zu Art. 200 des Strafgesehbuches.) 
Artt. 12. bter 
Die Bestimmung des gemeinen Rechtes, daß auf Klage wegen unerlan 
Selbsthuͤlfe bei wirklich gegruͤndeten Forderungen der eigenmaͤchtig oder gewa hen 
Handelnde sein ganzes Recht verlieren, bei ungegründeten Forderungen bins
	        
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