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neben Herausgabe dessen, was er sich zugeeignet hat, den Werth des Leßteren ent-
richten soll, ist hiemit ausgehoben.
Dagegen wird durch unerlaubte Selbsthülfe die Verbindlichkeit begründer, nach
algemeinen Grundsäßen Schadensersaß zu leisten.
(Zu Art. 257, 259—241, 245—248, 251 des Strafgeseßbuches.)
Art. 15. 6
Bei Tödrungen ist, wenn die Handlung des Thäters die wirkende Ursache des
erfolgten Todes war, neben dem Ersatze der Kosten, der Wittwe und den Kindern
des Getödteten, so wie überhaupt solchen Personen, welche derselbe zu ernähren ver-
unden war, wenn und soweit sie durch diese Tödtung ihren Lebens-Unterhalt ver-
eren. nach dem Ermessen des Richters eine Vergütung in einer Aversalsumme oder
auf andere Weise zu leisten.
Der Richter hat hierbei vorzugsweise auf den Stand, das Vermögen und die
Vedurfnisse der Beschädigten, auf die Gesundheits-Umstände und die muthmaßliche
ebensdauer des Getödteten, so wie auch auf die Erwerbs-Fähigkeit und die Thétigkeit
esselben Ruͤcksicht zu nehmen.
Diese Klage findet jedoch nicht Statt, wenn der Thaͤter, im Falle einer fahrläßigen
oͤdtung durch besonders schwere Beleidigungen, Beschimpfungen oder Mißhandlun-
den von Seite des Getoͤdteten zum Zorne gereizt, und auf der Stelle zu derjenigen
hat hingerissen worden ist, welche den Tod zur Folge hatte (vergl. Art. 247 des
trafgesetzbuches); ingleichen wenn die Toͤdtung im Zweikampfe (Art. 201 des
rnusgesetbuchee). so wie, wenn die Tödtung auf ernstliches Verlangen des Getödte=
(Art. 239 des Srrafgeseßbuches) geschehen ist.
Zu Art. 260—271 des Strafgesetzbuches.)
Art. 14.
Wegen Käörperberlehung ist die Forderung eines Schmerzengeldes unstatthaft.
be Ist die verlehte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden, so muß
Kr guerkennung des Schadens-Ersaßes in so weit auf diesen Umstand besondere
in sicht genommen werden, als das bessere Fortkommen dieser Person dadurch ver-
ert werden kann.
Bei Koͤrperverletzungen im Zweikampfe findet keine Entschaͤdigung Statt.