Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Die Klagen auf Widerruf, Abbitte und Ehrenerklärung sind auch als Mittel 
er Privatgenugthuung aufgehoben. 
Art. 18. 
Wegen Verletzungen der Ehre ist der Beleidigte, sofern er dadurch in seinem 
dortkommen, Gewerbe= oder Geschästs-Betrieb beeinträchtigt würde, überdieß auf 
chadensersaß zu blagen berechtigt. Der Richter hat die Größe des Schadens nach 
dem Einflusse der Ehrenkraͤnkung auf die bezeichneten Verhaͤltnisse des Beleidigten 
ermessen. 
Auf gleiche Weise ist wegen Entfuͤhrung, Nothzucht, Verfuͤhrung zur Unzucht 
# Falle des Art. 297 des Strafgesehbuches) und wegen Doppelehe die Größe 
es Schadensersatzes zu ermessen. 
Gu Artt. 258, 245, 249, 252, 255, 256, 260, 266, 269, 272, 275, 276, 297, 300 
und 509 des Strafgesehbuches.) 
Art. 19. 
Eltern und andere Verwandte in aufsteigender Linie, welche ihre Kinder oder 
aundere Abkoͤmmlinge zur Unzucht mißbrauchen, oder welche sich gegen dieselben der 
ssehung, der Verkuppelung, einer vorbedachten Köper-Verlehung, widerrechtlichen 
„ efangenhaltens oder der Tödtung, ingleichen des Versuchs der genannten Verbrechen, 
- des bewaffneten Auflauerns in mörderischer Absschr schuldig machen, und für 
#er der genannten Verbrechen mit Zucht= oder Arbeitshaus= oder Festungs-Strafe 
9 Egt worden sind, sollen aller elterlichen Rechte verlustig, und von der gesehlichen 
. folge in-das Vermögen dieser ihrer Kinder und anderer Abkömmlinge ausge- 
ossen seyn. 
Gleicher Verlust der gesetzlichen Erbfolge tritt auch bei den Kindern oder son- 
en Abkömmlingen ein, welche an ihren Verwandten in aufsteigender Linie das 
lichen der Aussehung, der vorbedachten Körper-Verlehung, des widerrecht- 
been Gefangenhaltens, der Tödtung, ingleichen des Versuchs der genannten Ver- 
ven en, so wie des bewaffneten Auflauerns in mörderischer Absicht begangen haben, und 
aalb zu Zuchthaus= oder Arbeitshaus= oder Festungs-Strafe verurtheilt worden sind. 
be Der Verlust des Intestaterbrechtes tritt auch ein, wenn an anderen, als den oben 
annten Verwandten, Toͤdtung oder Aussetzung veruͤbt, und diese Verbrechen nach
	        
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