Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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den Bestimmungen des Strafgesetzbuches mit Zucht- oder Arbeitshaus- oder Festun 
Strafe belegt worden sind. 
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In den Faͤllen des letztvorhergehenden Absatzes, so wie in den im Art. 50“ 
Ziffer 1—3 des Strafgesehbuches bezeichneten Fällen der Doppelehe, tritt der Vorlus 
des geselichen Erbrechts auch gegen Ehegatten ein, sofern nicht der Verlebte, nach 
dem ihm das Straferkenntniß bekannt geworden, die Ehe freiwillig fortgesebt hat. 
Der in den oben bezeichneten Faͤllen seines Erbrechts verlustig gewordene Erbe 
ist als nicht mehr vorhanden zu betrachten. 
Art. 20. 
Das Nachfolgerecht des Fiskus in Erbschaften, deren der Erbe als unwuͤrdis 
verlustig geworden, so weit es bisher bestanden hat, ist hiermit aufgehoben. 
(Zu Art. 514 und 315 des Strafgesetzbuches.) 
Art. 21. a 
Wird eine erpreßte Geldsumme zuruͤckgefordert, so koͤnnen, statt anderweite 
Schadensersahes, Zinsen gefordert werden. 
Wenn nach den bestehenden Grundsäteen Derjenige, an welchem eine umusn 
verübt worden, überhaupt kein Recht zur Zurückforderung hatz; so soll das Erptenn. 
in den Fällen, in welchen es nach dem bisher bestandenen Rechte dem Fiskus ing 
heimfiel, nunmehr der Armenkasse am Wohnorte Dessen, an welchem die Erpress 
veruͤbt worden ist, zufallen. 
(Zu Art. 347 des Strafgesehbuches.) 
Art. 22. 6 
a 
Die Bestimmung des Landrechtes Theil II., Tit. 3, §. Wenn einer 2c.“ * 
der Depositar, welcher die in einer Feuers-, Wassers- oder andern Noth geflu un 
und ihm zur Verwahrung übergebene Sache abläugnet, und deren Wiederersen . 
verweigert, neben der Erstattung der Sache auch noch deren Werth erlegen so 
aufgehoben. Dagegen finden die allgemeinen Grundsätze über Schadensersaß 
hier Anwendung. 
*
	        
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