Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Außerdem ist 
1) der Vater jedem aus einem unerlaubten Beischlafe erzeugten Kinde so lange 
natürliche Alimente zu reichen schuldig, bis sich dasselbe selbst ernähren kann; 
auch hat er der Mutter des unehelichen Kindes die Entbindungs-, Tauf- 
und Beerdigungs-Kosten zu ersebßen. 
Eine Klage auf Reichung der Alimente kann nur entweder von dem 
Vater der Geschwächten, oder von einem für das uneheliche Kind bestellten 
Pfleger, in beiden Fällen in Verbindung mit der Mutter, falls diese noch 
am Leben ist, erhoben werden. 
Hiebei kann der Leßteren, als Mitbetheiligten, ein Eid zugeschoben 
oder auferlegt werden. 
Wenn der Vater in Folge eines Vergleichs oder eines rechtskräftigen 
Urtheils die Kosten der Ernährung des unehelichen Kindes zu bestreiten 
hatz so ist von der vormundschaftlichen Behörde über die Nothwendigkeit 
einer besonderen Verwaltung des Betrages jener Kosten zu erkennen. 
2) Ist der Vater des unehelichen Kindes zur Verpflegung unvermögend, so geht 
diese Verbindlichkeit auf die Mutter, und wenn auch diese undermögend ist, 
auf die Eltern berselben über. 
5) Die väterlichen Großeltern sind nur in dem Falle, wenn sie als Erben ihres- 
Sohnes in die Verbindlichkeit desselben eintreten, zur Verpflegung der 
unehelichen Enkel verbunden. 
4) Ist die Einrede des Beklagten, daß um die Zeit seines Beischlases die Klaͤ- 
gerin auch mit Anderen unzüchtigen Umgang gepflogen habe, erwiesen; so 
ist der Beklagte von der Klage auf die, Ziffer 1 erwähnten Leistungen frei- 
zusprechen. 
Ein im Ehebruch oder Blutschande (Art. 501 — 503 des Strafgesetzbuches) 
erzeugtes Kind kann, auch mit Zustimmung des Vaters, den Namen desselben 
nicht führen. 
wen in anderes uneheliches Kind kann den vaͤterlichen Namen nur dann fuͤhren, 
nich *& Vater seine Einwilligung zum Geburtsregister erklärt. Es bleibt jedoch 
ur den slandesherrlichen, sondern auch den ritterschaftlichen Familien unbe-
	        
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