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Außerdem ist
1) der Vater jedem aus einem unerlaubten Beischlafe erzeugten Kinde so lange
natürliche Alimente zu reichen schuldig, bis sich dasselbe selbst ernähren kann;
auch hat er der Mutter des unehelichen Kindes die Entbindungs-, Tauf-
und Beerdigungs-Kosten zu ersebßen.
Eine Klage auf Reichung der Alimente kann nur entweder von dem
Vater der Geschwächten, oder von einem für das uneheliche Kind bestellten
Pfleger, in beiden Fällen in Verbindung mit der Mutter, falls diese noch
am Leben ist, erhoben werden.
Hiebei kann der Leßteren, als Mitbetheiligten, ein Eid zugeschoben
oder auferlegt werden.
Wenn der Vater in Folge eines Vergleichs oder eines rechtskräftigen
Urtheils die Kosten der Ernährung des unehelichen Kindes zu bestreiten
hatz so ist von der vormundschaftlichen Behörde über die Nothwendigkeit
einer besonderen Verwaltung des Betrages jener Kosten zu erkennen.
2) Ist der Vater des unehelichen Kindes zur Verpflegung unvermögend, so geht
diese Verbindlichkeit auf die Mutter, und wenn auch diese undermögend ist,
auf die Eltern berselben über.
5) Die väterlichen Großeltern sind nur in dem Falle, wenn sie als Erben ihres-
Sohnes in die Verbindlichkeit desselben eintreten, zur Verpflegung der
unehelichen Enkel verbunden.
4) Ist die Einrede des Beklagten, daß um die Zeit seines Beischlases die Klaͤ-
gerin auch mit Anderen unzüchtigen Umgang gepflogen habe, erwiesen; so
ist der Beklagte von der Klage auf die, Ziffer 1 erwähnten Leistungen frei-
zusprechen.
Ein im Ehebruch oder Blutschande (Art. 501 — 503 des Strafgesetzbuches)
erzeugtes Kind kann, auch mit Zustimmung des Vaters, den Namen desselben
nicht führen.
wen in anderes uneheliches Kind kann den vaͤterlichen Namen nur dann fuͤhren,
nich *& Vater seine Einwilligung zum Geburtsregister erklärt. Es bleibt jedoch
ur den slandesherrlichen, sondern auch den ritterschaftlichen Familien unbe-