Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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nommen, hierüber noch durch Haus= oder Familien-Statute besondere Bestimmungen 
zu treffen. 
Uebrigens begründet die Befugniß zu Führung jenes Namens kein wei 
Recht irgend einer Art. "“ 
(Zu Art. 3575 des Strafgesehbuches.) 
Art. 29. 
Eltern, Großeltern und Vormünder, welche sich des im Art. 575 des Straf- 
gesetzbuches bezeichneten Zwanges zu Ehe schuldig gemacht haben, sind in Peziehuns 
auf jede weitere Verehelichung ihres Kindes oder Pflegbefohlenen des Rechtes zur 
Ertheilung ihrer Einwilligung verlustig. 
(Zu Art. 585—587 des Strafgesebbuches.) 
Art. 30. 
Die Bestimmungen des General-Rescripts vom 25. Juni 1808 über die 5 
strafung der Baumverderber (Reg. Bl. Nr. 50) bleiben hinsichtlich des 
densersabes, unverändert. 
(Zu Art. 421 des Strafgesehbuches.) 
Arrt. 31. 3 
Wenn ein öffentlicher Diener auf eine in dem Art. 421 des Serisgesthtuch 
bezeichnete Weise an einem Vertrage Theil genommen hat, oder nachher in deuse 
eingestanden ist, so kann der Vertrag von Demjenigen, in dessen Interesse dem als 
amten die Leitung oder Aufsicht in Bezug auf diesen Vertrag anvertraut war" 
nichtig angefochten werden. 
(Zu Art. 425 des Strafgesehbuches.) 
Art. 52. 
1 
Bei jedem Kassenreste, er mag aus Nachläßigkeit oder durch vorsaͤhliche Veru 
treuungen entstanden seyn, ist der Rechner neben der Hauptsumme auch den 44 ## 
üblichen Zins zu erstatten schuldig. Ist die Zeit bekannt, da ein Rechner sich * 
von den ihm anvertrauten Geldern zugeeignet, oder durch seine Schuld der 
teres
	        
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