Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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einen Verlust zugezogen hat, so wird der Zins von diesem Zeitpunkte an gerechnet; 
ist dagegen der Zeitpunkt der Entstehung eines Kassenrestes nicht bekannt, so beginnt 
ie Verbindlichkeit zu Entrichtung von Zinsen aus demselben von dem Zeitpunkte 
an, wo dem Rechner die Verwaltung abgenommen, oder, wenn dieses nicht geschehen, 
von dem Zeitpunkte an, wo der Rest festgesetzt worden ist. 
Wenn Jemand einem Rechner wissentlich zu Bedeckung eines verübten Kassen- 
restes Geld leiht, um dasselbe nach vorübergegangener Kassenuntersuchung aus der 
asse wieder zurück zu erhalten, so hat derselbe für den Kassenrest, in so weit er 
durch diese Anleihe gedeckt worden ist, subsidiarisch zu haften. 
Auf gleiche Weise hat derjenige Glaͤubiger einer Kasse, welcher wissentlich zu 
Verdeckung eines Kassenrestes dem Rechner eine Quittung über eine Forderung an 
die Kasse ausgestellt hat, mit dem in der Quitkung ausgedruͤckten Betrage subsidiarisch 
ur die Deckung des Kassenrestes zu haften. 
Derjenige Schuldner der Kasse, welcher für eine Privatforderung an den Rech- 
er eine amtliche Bescheinigung des Letztern über die Tilgung seiner Schuldigkeit 
ur Kasse annimmt, wird von seiner Schuldigkeit nicht befreit; deßgleichen hat ein 
sogenannter Ruͤckschein, vermoͤge dessen ein Glaͤubiger der Kasse, der Bescheinigung 
er voͤllige Befriedigung ungeachtet, noch ein Guthaben an die Kasse haben soll, 
ehterer gegenüber keine Wirkung. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf die Verrechnung von Vor- 
ühen Anwendung. 
Art. 35. 
In allen denjenigen Fällen, in welchen das gegenwärtige Gesetz den Verlust 
eines Rechtes oder die Unfaͤhigkeit zu einer Rechtshandlung als Folge eines began- 
denen Verbrechens, oder als Folge einer erkannten Strafe festsetzt, tritt diese Folge 
r der Rechtskraft des Straferkenntnisses ein. 
çl Dagegen tritt der Anspruch auf Schadensersah, so wie der Anspruch auf eine 
beoankaafe, so weit er nach dem gegenwärtigen Gesetze noch besteht, und das Recht, 
le Aufhebung eines Rechtsgeschaͤftes zu verlangen, immer mit dem Vergehen selbst 
ohne daß der Eintritt dieser Folge durch den Ausspruch eines Straferkenntnisses 
ingt wäre.
	        
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