Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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C) Des Departements der Finanzen. 
Des Ministerium der Finanzen. 
a) Verfügung, betreffend die Gehaltsverhältnisse des Königlichen Forstpersonals. 
da Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät werden die 
herigen Aufwands-Er'schädigungen des K. Forstpersonals (Verordnung vom 
l. Januar 1822, Reg. Qatt S. 21) vom 1. Juli d. J. an folgendermaßen erhöht: 
-a) die Ober förster erhalten, statt bisheriger zwei Pferdsrationen, zu 264 fl. 
angeschlagen, als jährliche Aversal-Entschädigung, neben welcher sie wie bisher 
nur in besonderen Fällen Diäten anzusprechen haben (Verfügung vom 5. Sep- 
tember 1825, Reg. Blatt S. 494), bei den Forstämtern 
erster Classe . .. ...... 500 fl. 
zweiter und dritter Classe. 7x775 fl. 
woran bis auf Weiteres bei jedem Amt an der bisher für die Pferdsrationen 
bestimmten Haberabgabe (Verfügung vom 10. August 1826, Reg. Blatt 
S. 384) noch die Hälfte, zusammen im Betrage von 44 Scheffeln zur Hal- 
tung von zwei Pferden um den Geldanschlag von 3 fl. pr. Scheffel, also um 
132 fl. in Natur abgereicht, der übrige Betrag aber vierteljährlich in Geld 
bezahlt wird. 
d) Den Revierförstern wird unter der zu 2) erwähnten Voraussehung, statt 
der bisherigen Pferdsration à 152 fl., eine jährliche Entschädigung bei den 
Revieren 
erster Classe von . .. . . .. 200fl. 
zweiter und dritter Classe von... 10900 fl. 
unter Fortdauer der bisherigen Verpflichtung ausgeseht, ein Dienstpferd 
wirklich zu halten, soweit nicht einzelnen von der höheren Verwaltungsbehörde 
diese Verpflichtung erlassen wird. 
Außerdem haben mehrere Revierförster, welche die größeren und be- 
schwerlicheren Reviere verwalten, besonders aber diejenigen, welche der Perde-
	        
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