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haltung nicht enthoben werden, jährliche Zulagen von je 50 fl. zu em'
pfangen.
Auf Rechnung der vorgedachten Entschädigungen werden denjenigen För-
stern, welche wirklich ein Pferd halten (Verfügung vom 3. Juni 1850,
Reg. Blatt S. 260), ebenfalls bis auf Weiteres 22 Scheffel Haber im Preis
von 5 fl. für den Scheffel in Natur abgereicht, im Uebrigen aber dieselben
vierteljährlich in Geld bezahlt.
Zugleich wird der Hausmiethe-Ersaß für die nicht mit Dienstwohnungen
versehenen Revierförster von jährlichen 50 fl. durchgängig auf den Betrag
von 80 fl. erhöht, und endlich
) die Besoldung der Forstwarte von 260 fl. auf jährliche 300 fl. verbessert
einschließlich des Holzbezugs von zwei Klaftern, statt dessen bisheriger freier
Beifuhr ihnen, so wie den Waldschüßen ein jährlicher bestimmter Fahrlohn *
Ersaß angewiesen worden isk, welchen sie, nachdem die Abgabe mit freier
Beifuhr von den Holzschlägen des gegenwärtigen Kalenderjahrs für
Etatsjahr 1859—40 bereits Statt gefunden hat, auf den 1. Juli 1840 fr
das künftige Etatsjahr erstmals zu empfangen haben.
Mit der näheren Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen, wovon die Ve-
theiligten hiemit im Allgemeinen in Kenntniß gesetzt werden, sind die Kreisfinanz-
kammern beauftragt.
Stuttgart den 3. September 1839. Herdegen.
b) Bekanntmachung, betreffend die Vornahme einer ersten höheren Dienstprüfung im Finanssach
Für die am 28. Oktober d. J. beginnende erste höhere Dienstprüfung im Fi-
nanzfache sind die Cameral-Candidaten
Carl Gustav Friedrich Buͤhler in Stuttgart,
Christoph Friedrich Gerock in Tuͤbingen,
Adolph Herrmann Kies in Dürrmenz, und
Wilhelm Heinrich August Schnurrer in Fellbach,
als zulassungsfähig erkannt worden.