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Unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 10. Februar 1857, h. 5 (Reg.
latt S. 83) werden dieselben aufgefordert, an dem genannten Tage Morgens
acht Uhr in dem Locale der Prüfungs-Commission zu Tübingen sich einzufinden.
Stuttgarr den 11. September 1839.
· Herdegen.
) Verfügung, betreffend die Termine der Gehaltsentrichtung an die Kirchen= und Schul-Diener.
Nach höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 1. Jull
J. sollen die bisher noch auf die ungleichen Quartaltermine Georgi#, Jacobi,
artini und Lichtmeß entrichteten Geld= und Raturalgehalte der Kirchen= und
ul-Diener, wie solches in Ansehung der Gehalte der Eivil-Staatsdiener schon den
Mai 1822 (Reg. Bl. S. 361) angeordnet worden ist, künftig ebenfalls auf die
* Etatsjahre entsprechenden Termine: lehten September, December, März und
Juni bezahlt und abgegeben werden.
Zum Vollzuge dieser neuen Einrichtung ist dem für Georgi#l 1859—40 verfallenden
aufenden Jahresbetrage der sämmtlichen Gehalte der genannten Diener noch der
673 Betrag auf die 69 Tage vom 25. April bis 50. Juni 1860 (beide einschließ-
8 zuzulegen und der Uebergang zu den neuen Terminen in der Art zu bewirken,
ß, nachdem die erste Quartalrate auf Jacobi d. J. entrichtet worden ist, auf den
chstkuͤnftigen 50. September der Betrag der 69 Tage, sodann aber auf den lehten
scember, März und Juni je wieder eine volle Vlerteljahrsbesoldung abgereicht wird.
Die K. Verwaltungen, welchen Gehalte der fraglichen Art obliegen, haben sich
zu hienach zu achten und den Mehraufwand für die 69 Tage zwar in ihren Büchern
ker einem Namen mit den Jahresbesoldungen in der Abtheilung „Laufendes“ zu
bernccheen, jedoch denselben sowohl in der Rechnung, als in den Kassenberichten von
ben Jahresbetrag abzuscheiden, damit die Staatskasse zur besondern Verrechnung,
Rehungsweise Vergätung dieser Gehaltsraten in den Stand gesetzt werde.
Stuttgart den 12. September 1839. J
Herdegen.
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