Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Verfehlungen gegen die Finanz= und Forst-Gesetze, für welche die Strafgewalt 
der Finanzbehoͤrden nicht mehr ausreicht, sind bis auf weitere gesetzliche Anordnungen 
von den Bezirksgerichten, in den die Strafbefugniß der lehteren übersteigenden Faͤ en 
aber (vergl. Art. 8 des Gesetzes vom 1. Maͤrz 1839 uͤber die Competenz der “ 
richte) von den Gerichtshöfen nach den vor der Verkündigung des Strafgeseßbuches 
befolgten Normen, jedoch unter Anwendung der in jenem festgesezten Strafarten zu 
ahnden. ci 
Die Gefaͤngnißstrafe kann wegen solcher Vergehen bis auf sechs Jahre erstre 
werden, wofern nicht nach Beschaffenhit des Falles noch jeßt Arbeitshausstrafe (An. 
15 des Strafgesetzbuches) zu erkennen ist. ** 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der WVollziehung dies, 
Geseßzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 2. Oktober 1839. 
Wilheim. 
Der provisorische Chef des Justiz-Departements: 
Staatsrath v. Prieser. 
Der Finanz-Minister: 
Herdegen. igt 
Auf Befehl des Koͤn 
der Staats- Sekretaͤr: 
Vellnagel. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Masjestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 2. v 
auf das erledigte Gerichts-Rotariat Freudenstadt den Gerichts-Notar M üller 
Münsingen, seiner Bitte gemäß, zu versetzen, tar 
das erledigte Amts-Notariat Murrhardt, Oberamts Backnang, dem Amts-No 
Seiferheld in Wildberg, Oberamts Nagold, zu uͤbertragen, und 
auf das erledigte Amts-Notariat Untertuͤrkheim, Oberamts ECannstadt= Q 
Amts-NRotar Hoffacker in Dornsietten, Oberamts Freudenstadt, seiner Bitte gem 
zu versetzen, serner 
den
	        
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