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I. Handlungen gegen den der Obrigkeit gebührenden Gehorsam-
(Strafgesehbuch Art. 169— 17)9.)
a) Einfacher Ungehorsam.
Art. 1.
Wer den Anordnungen oder Vefehlen einer obrigkeitlichen Person oder Stelle
welche diese in ihrem amtlichen Wirkungskreise erlassen und ordnungsmäßig verkuͤndet
hat, nicht Folge leistet, ohne sich eines Verbrechens oder Vergehens von der in dem
Strafgesetzbuche Art. 169—179 bezeichneten Art schuldig zu machen, hat, so weit
nicht besondere gesetzliche Bestimmungen etwas Anderes festsetzen, Verweis, Geld—-
buße bis zu dreißig Gulden oder Arrest bis zu vierzehen Tagen ver-
wirkt.
Uebrigens bleibt den Polizeistellen vorbehalten, innerhalb ihrer gesetzlichen Zu-
staͤndigkeit auf die Uebertretung ihrer Anordnungen besondere Strafen festzusehen,
welche jedoch das vorbestimmte Strafmaximum in keinem Falle uͤbersteigen duͤrfen.
Wenn der Ungehorsame dem erneuerten Befehle der Obrigkelt nicht Folge leistet
oder in Beziehung auf dieselbe obrigbeitliche Versügung sich Rückfälle zu Schulden
kommen läßt, so kann die Ungehorsamsstrase auf einen höheren Betrag und
nach Beschaffenheit der Umstände bis auf eine Geldbuße von einhunder
Gulden oder Arrest bis zu zwei Monaten erstreckt und diese wiederholt werdes,
Im Uebrigen sind Rückfälle bei der Strafausmessung innerhalb des in diesem
tikel gegebenen Strafmaaßes zu berücksichtigen.
Der Polizeistelle bleiben außerdem weitere zu Erreichung des Zweckes geeig
Zwangs-Maaßregeln vorbehalten.
nete
Art. 2.
Der Ungehorsam nachgesetzter Diener oder Stellen gegen Vorgesetzte in Amté“
verhältnissen wird nach den bestehenden Vorschriften durch Disciplinarstrafen oder
nach Maaßgabe der &F. 47 und 348 der Verfassungs-Urkunde geahndet. “
Auf den Ungehorsam der Parteien und Zeugen in Verwaltungs- (Untersuchung 3
oder Streit-) Sachen finden die fuͤr gerichtliche Untersuchungs-- oder Streit-Sache
bestehenden Normen Anwendung.