Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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I. Handlungen gegen den der Obrigkeit gebührenden Gehorsam- 
(Strafgesehbuch Art. 169— 17)9.) 
a) Einfacher Ungehorsam. 
Art. 1. 
Wer den Anordnungen oder Vefehlen einer obrigkeitlichen Person oder Stelle 
welche diese in ihrem amtlichen Wirkungskreise erlassen und ordnungsmäßig verkuͤndet 
hat, nicht Folge leistet, ohne sich eines Verbrechens oder Vergehens von der in dem 
Strafgesetzbuche Art. 169—179 bezeichneten Art schuldig zu machen, hat, so weit 
nicht besondere gesetzliche Bestimmungen etwas Anderes festsetzen, Verweis, Geld—- 
buße bis zu dreißig Gulden oder Arrest bis zu vierzehen Tagen ver- 
wirkt. 
Uebrigens bleibt den Polizeistellen vorbehalten, innerhalb ihrer gesetzlichen Zu- 
staͤndigkeit auf die Uebertretung ihrer Anordnungen besondere Strafen festzusehen, 
welche jedoch das vorbestimmte Strafmaximum in keinem Falle uͤbersteigen duͤrfen. 
Wenn der Ungehorsame dem erneuerten Befehle der Obrigkelt nicht Folge leistet 
oder in Beziehung auf dieselbe obrigbeitliche Versügung sich Rückfälle zu Schulden 
kommen läßt, so kann die Ungehorsamsstrase auf einen höheren Betrag und 
nach Beschaffenheit der Umstände bis auf eine Geldbuße von einhunder 
Gulden oder Arrest bis zu zwei Monaten erstreckt und diese wiederholt werdes, 
Im Uebrigen sind Rückfälle bei der Strafausmessung innerhalb des in diesem 
tikel gegebenen Strafmaaßes zu berücksichtigen. 
Der Polizeistelle bleiben außerdem weitere zu Erreichung des Zweckes geeig 
Zwangs-Maaßregeln vorbehalten. 
nete 
Art. 2. 
Der Ungehorsam nachgesetzter Diener oder Stellen gegen Vorgesetzte in Amté“ 
verhältnissen wird nach den bestehenden Vorschriften durch Disciplinarstrafen oder 
nach Maaßgabe der &F. 47 und 348 der Verfassungs-Urkunde geahndet. “ 
Auf den Ungehorsam der Parteien und Zeugen in Verwaltungs- (Untersuchung 3 
oder Streit-) Sachen finden die fuͤr gerichtliche Untersuchungs-- oder Streit-Sache 
bestehenden Normen Anwendung.
	        
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