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und von derselben der ihr angewiesene Vezirk ohne obrigkeitliche Erlaubniß uͤber-
schritten worden ist.
II. Handlungen gegen das obrigkeitliche Ansehen.
a) Lügen vor der Obrigkeit.
(Strafgesehbuch Art. 227—230.)
Art. 7. «
Wer, von der zuständigen Obrigkeit zur Angabe der Wahrheit ausgefordert, wis-
sentlich falsche Thatsachen vorbringt, oder wahre unterdruͤckt; wer in Eingaben o et
Anzeigen, die er unaufgefordert der Obrigkeit macht, luͤgt, soll, sofern hiemit kein
weiteres Vergehen sich verbindet, mit Verweis, mit Geldbuße bis zu zwanz
Gulden oder mit Arrest bis zu acht Tagen bestraft werden.
Diese Strafe kann bis zu Arrest von vier Wochen verschärft werden, wenn
durch die vorgebrachte Unwahrheit einem Dritten Nachtheil zugefügt worden ist.
Lögen der Angeschuldigten, der Parteien oder unbeeidigter Zeugen in gerichtlichrn
Angelegenheiten werden nach den Prozeßgesetzen, Lügen untergeordneter Diener n
den sonst hiefuͤr bestehenden Vorschriften geahndet.
Art. 8. ai
Wer ein falsches Vorbringen vor der Obrigkeit widerruft und die Wahrh
angibt, ehe solche anderwaͤrts an den Tag gekommen ist, bleibt straflos; es waͤre denn/-
daß dadurch ein unwiederbringlicher Schaden für einen Dritten entstanden wäre-
b) Ungebührliche Aeußerungen in Schriften und mündlichen Vorträgen bei Amtsstellen und
über solche Stellen.
(Strafgesehbbuch Art. 462—167.)
Art. 9. n
Die Verlehung der einer öffentlichen Behörde gebührenden Achtung in schri
lichen oder muͤndlichen Vortraͤgen ist, wenn die Aeußerung nicht unter die Be z-
mungen der Art. 162—167 des Strafgesehbuches über die Beleidigung der Amtse 6
faͤllt mit Verweis, Geldbuße bis zu zehen Gulden oder Arrest bis zu dr
Tagen zu rügen.
Art. 10. 917
In den Fällen des §. 8 des Geseßbes über die Presse vom 30. Jannar 1 4
rritt, sofern die Handlung nichr in ein schwereres Vergehen übergehr, auf Klatze