Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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betheiligten Behörde, des öffentlichen Dieners oder des Ständemitglieds, eine Geld= 
buße bis zu fünfzig Gulden ein. 
Die Druckschriften können in solchen Fällen theilweise oder ganz unterdrückt 
werden. 
III. Störungen der öffentlichen Ruhe. 
(Strafgesehbuch Art. 189—194.) 
Art. 11. 
Wer durch auffallendes Lärmen oder Getöse, oder durch andere ungebührliche 
dandlungen die naͤchtliche Ruhe, oder wer auf gleiche Weise in der Absicht, um zu 
ren, oder nach vorangegangener polizeilicher Warnung die Einwohner in ihren 
eschaͤften oder Vergnuͤgungen stoͤrt, wird mit Arrest bis zu acht Tagen, oder 
mit Geldbuße bis zu zwanzig Gulden bestraft. 
Unter den gleichen Voraussetzungen findet Arrest bis zu vierzehen Tagen, 
veer eine Geldstrafe bis zu fünfzig Gulden Statt, wenn dergleichen Ueber- 
ketungen in verabredeter Vereinigung Mehrerer verübt werden, oder ein Zusammen- 
zuf dadurch veranlaßt wird. 
Art. 12. 
Wer durch falschen Nothruf, Mißbrauch der Glocken (Sturmläuten) oder durch 
ere Lärm erregende Werkzeuge, durch Partei= oder Losungs-Zeichen, durch erdich- 
* Vorstellungen oder Ausstreuungen Beforgnisse unter dem Publikum wissentlich 
berbreitet, Zusammenlauf veranlaßt, die Obrigbeit oder die bewaffnete Macht in Be- 
(gung bringt, wird mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. 
In leichteren Fällen kann auch auf Geldbuße bis zu fünfzig Gulden er- 
annt werden. 
IV. Eingriffe in Regierungerechte. 
a) Verbreitung außer Kurs gesetzter Münzen. 
(Strafgesehbuch Art. 206 — 210.) 
Art. 13. 
in Wer aͤchte, aber außer Kurs gesetzte Muͤnzen aus dem Auslande zur Verbreitung 
em Koͤnigreiche einfuͤhrt, soll, mit Ruͤcksicht auf die Menge des eingefuͤhrten und
	        
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