Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

617. 
) Anmaßung eines Titels, einer Würde oder eines Ordens. 
(Strasgesetzbuch Art. 157. 158.) 
Art. 17. 
Die gleiche Bestimmung tritt gegen Denjenigen ein, welcher ohne Berechtigung 
sch einen Standestitel, eine Würde oder ein Ehrenzeichen anmaßt. 
eE) Unterlassene Anzeigen von Vereinen. 
(Strasgesetzbuch Art. 149.) 
Art. 18. 
Wer einen politischen Verein mit besonderen Statuten gründet, hat unter Vors 
cgung der Statuten der Obrigkeit hievon Anzeige zu machen, und ist im Unterlas- 
ungsfalle mit einer Geldbuße bis zu zwanzig Gulden zu bestrafen. 
Von anderen Vereinen mit besonderen Statuten, welche der Regierung zu 
Agründeten Besorgnissen Anlaß geben, kann die Vorlegung ihrer Statuten bei 
eicher Strafe verlangt werden. 
V. Frevel gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 
a) Landstreicherei. 
(Strasgesehbuch Art. 196. 197.) 
Art. 19. 
n Wer ohne einen erlaubten Zweck und ahne einen ordentlichen Erwerbszweig oder 
deichende Unterhaltsmittel außerhalb seines Wohnorts herumzieht, soll als Land- 
kicher, wenn keiner der im Art. 197 des Strafgesetbuches bezeichneten erschweren- 
en Umstaͤnde eintritt, mit Arrest bis zu vierzehn Tagen bestraft werden. 
erl Bei dem ersten Ruͤckfalle wird Arrest von acht Tagen bis zu vier Wochen 
annt (vergl. Art. 196 des Strafgesetzbuchs). 
zmselidfße Landstreicher werden nach erstandener Strafe aus dem Sraatsgebiete. 
en. 
Art. 20. 
Wenn Wandergesellen, welche wegen arbeitsscheuen Umherziehens, so sern dasselbe 
als Landstreicherei (Art. 19) erscheint, Bettelns, oder eigenmächtiger Verlänge- 
des Aufenthaltes an einem Orte (Ministerial-Verfügung vom 26. April 1327, 
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