Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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an den Mitteln gebricht, ihm einen zu seinem Fortkommen hinreichenden geordneten 
Arbeitsverdienst zu verschaffen, oder wenn er es an der geregelten Benuͤtzung der 
Gelegenheit zu solchem Arbeitsverdienst auf nicht entschuldigte Weise mangeln laͤßt, 
namentlich wenn er, des Vorhandenseyns derselben ungeachtet, in das Vergehen der 
Landstreicherei, Bettelei oder Asotie zuruͤckgefallen ist. 
Art. 27. 
Die Versetzung in die Beschaͤftigungsanstalt wird nicht als Strafe, sondern als 
dolizeiliches Sicherungsmittel verfuͤgt. 
Nach Ablauf der in dem Erkenntnisse zu bestimmenden Frist, welche die Dauer 
Eines Jahres nicht uͤbersteigen darf, so wie auch außerdem auf das mit zureichenden 
ruͤnden unterstuͤtzte Verlangen des Aufgenommenen oder des Gemeinderaths seines 
eimathsortes ist derselbe aus der Anstalt zu entlassen. 
Wofern uͤbrigens die Versetzung in dieselbe in dem Umstande begruͤndet war, 
6 es an den Mitteln fehlte, dem Confinirten den erforderlichen Arbeitsverdienst zu 
berschaffen, so kann der Entlassene, wenn er nicht binnen vier Wochen, von dem 
ge seiner Entlassung an gerechnet, sich über die Auffündung einer angemessenen 
Felegenheit zu solchem Verdienst auszuweisen vermag, von Neuem in die Anstalt 
iingesprochen werden. (S. Art. 91.) 
Art. 28. 
Die Anstalt übernimmt die Verpflegung, Beschäftigung und Beaufsichtigung des 
Uufgenommenen. Lewbhterer ist verpflichtet, die ihm statutenmäßig angewiesenen Ar- 
eitsaufgaben zu erledigen und sich nach den Bestimmungen der Hausordnung zu 
berhalten. 
Art. 29. 
So weit die besonderen Kosten der Verpflegung des Aufgenommenen durch den 
Entag seiner statutenmäßigen Arbeitsverrichtung, oder aus dessen Vermögen oder von 
ährungepflichtigen Verwandten desselben nicht ersetzt werden können, hat der Hei- 
tühort besselben de Verbindlichkeit, sie zu bestreiten. Ein Nachlaß an dieser Ver- 
indlichkeit kann unter besonders berücksichtigungswerthen Umständen eintreten.
	        
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