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an den Mitteln gebricht, ihm einen zu seinem Fortkommen hinreichenden geordneten
Arbeitsverdienst zu verschaffen, oder wenn er es an der geregelten Benuͤtzung der
Gelegenheit zu solchem Arbeitsverdienst auf nicht entschuldigte Weise mangeln laͤßt,
namentlich wenn er, des Vorhandenseyns derselben ungeachtet, in das Vergehen der
Landstreicherei, Bettelei oder Asotie zuruͤckgefallen ist.
Art. 27.
Die Versetzung in die Beschaͤftigungsanstalt wird nicht als Strafe, sondern als
dolizeiliches Sicherungsmittel verfuͤgt.
Nach Ablauf der in dem Erkenntnisse zu bestimmenden Frist, welche die Dauer
Eines Jahres nicht uͤbersteigen darf, so wie auch außerdem auf das mit zureichenden
ruͤnden unterstuͤtzte Verlangen des Aufgenommenen oder des Gemeinderaths seines
eimathsortes ist derselbe aus der Anstalt zu entlassen.
Wofern uͤbrigens die Versetzung in dieselbe in dem Umstande begruͤndet war,
6 es an den Mitteln fehlte, dem Confinirten den erforderlichen Arbeitsverdienst zu
berschaffen, so kann der Entlassene, wenn er nicht binnen vier Wochen, von dem
ge seiner Entlassung an gerechnet, sich über die Auffündung einer angemessenen
Felegenheit zu solchem Verdienst auszuweisen vermag, von Neuem in die Anstalt
iingesprochen werden. (S. Art. 91.)
Art. 28.
Die Anstalt übernimmt die Verpflegung, Beschäftigung und Beaufsichtigung des
Uufgenommenen. Lewbhterer ist verpflichtet, die ihm statutenmäßig angewiesenen Ar-
eitsaufgaben zu erledigen und sich nach den Bestimmungen der Hausordnung zu
berhalten.
Art. 29.
So weit die besonderen Kosten der Verpflegung des Aufgenommenen durch den
Entag seiner statutenmäßigen Arbeitsverrichtung, oder aus dessen Vermögen oder von
ährungepflichtigen Verwandten desselben nicht ersetzt werden können, hat der Hei-
tühort besselben de Verbindlichkeit, sie zu bestreiten. Ein Nachlaß an dieser Ver-
indlichkeit kann unter besonders berücksichtigungswerthen Umständen eintreten.