Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 30. 
Die naͤheren Vorschriften uͤber die Einrichtung und Verwaltung der Beschaͤftl- 
gungsanstalten werden im Verordnungswege ertheilt werden. 
Art. 31. 
Die Bestimmungen der 9H. 5, 6, 7, 8, 17, 18. 21 und 22 der Polizeiverordnung 
vom 11. September 1807, so weit sie die Art und das Maaß der Bestrafung un 
die Confingtion betreffen, sind aufgehoben. 
VI. Handlungen und Unterlassungen, welche das Leben oder die 
Gesundheit von Menschen gefaͤhrden. 
a) Versaͤumniß der Pflicht, Nothleidende zu retten. 
(Strasgesetzbuch Ark. 235. 236.) 
Art. 32. 
Wer ohne eigene Gefahr einen Menschen, der sich in Lebensgefahr befindet. - 
retten im Stande ist, und die Erfüllung dieser allgemeinen Pflicht ohne —s 
Entschuldigung unterläßt, ist mit Verweis oder Geld buße bis zu zehen 
den und in schwereren Fällen, namentlich wenn der Andere das Leben — 
oder einen blelbenden Nachtheil an seiner Gesundheit erlitten hat, mit Ar reststra 
bis zu vier Wochen zu belegen. 
b) Frevel in Ansehung der Verstorbenen. 
Art. 35. 
Wer einen Leichnam heimlich wegschafft oder wegschaffen läßt, hat eine A 
strafe von acht bis vierzehen Tagen verwirkt. 
Wer ohne Verheimlichung eine verstorbene Person, mit Umgehung der 
schau, oder vor der vorgeschriebenen Zeit öffnet oder beerdigt, bffnen oder b « 
laͤßt, ist mit Gel dbuße bis zu zwanzig Gulden und in schwereren Faͤllen 
Arrest bis zu acht Tagen zu belegen. 
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