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stamentlich ist bei der Vergleichung der von dem Verleiher empfangenen Leistung
mit der hingeliehenen Nutzung die letztere nach Maaßgabe des zweiten Absahes des
Art. 71 zu schaͤtzen, dabei aber eine etwa von dem Bestaͤnder uͤbernommene Gefahr
fuͤr zufaͤllige Beschaͤdigung der in seiner Nutzung stehenden Sache gehoͤrig in Anschlas
zu bringen.
Art. 75.
In so weit die Zinsen das in Art. 66 bestimmte Maaß übersteigen, ist ihre
Anbedingung rechtlich unguͤltig, und das bereits geleistete Uebermaaß kann von dem
Schuldner zurückgefordert werden.
Art. 74.
Der wirkliche Vezag übermäßiger Zinsen (Art. 66—70) wird auf die Klage des
Veschaͤdigten an dem Glaͤubiger als Wuchervergehen mit einer Geldbuße geahnder
welche im ersten Falle dem einfachen, bei dem ersten Rückfalle dem doppelten Betra
des jedesmaligen unerlaubten Bezugs gleich kommt.
Bei weiteren Rückfällen steigt die Strafe in der bemerkten Weise so, daß sie b
dem zweiten, dritten, vierten Ruͤckfalle den drei-, vier-, fuͤnffachen Vekrag des uner-
laubten Bezuges erreicht.
Wenn sich aus der Haͤufigkeit der Faͤlle oder der Art des Vetriebs eine Ee
werbsmaͤßigkeit des Wuchers ergibt, so trifft den Wucherer neben der Geldbi
Arreststrafe, die bis zu sechs Wochen, und bei Ruͤckfaͤllen bis zu drei
naten ansteigen kann.
Wenn die Beschuldigung einer Verkleidung des Wuchers (Strafgese
Art. 355) von der Gerichtsbehörde nicht als begründet erfunden wird, jedo
Bezug eines wucherlichen Uebermaaßes Statt gehabt hat, so kommt die Bestimm
des gegenwärtigen Artikels zur Anwendung.
Art. 75.
Die Vorschrift eines nicht zu überschreitenden Zinsmaaßes (Art. 66) findet keine
Anwendung:
1) auf Anlehen an Personen, welchen unbedingte Wechselfähigkeit ziee
desgleichen auf Anlehen an Vorsteher von Landgemeinden, welche sie waͤhten
der Dauer ihrer Amtsfuͤhrung aufgenommen haben;
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