Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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stamentlich ist bei der Vergleichung der von dem Verleiher empfangenen Leistung 
mit der hingeliehenen Nutzung die letztere nach Maaßgabe des zweiten Absahes des 
Art. 71 zu schaͤtzen, dabei aber eine etwa von dem Bestaͤnder uͤbernommene Gefahr 
fuͤr zufaͤllige Beschaͤdigung der in seiner Nutzung stehenden Sache gehoͤrig in Anschlas 
zu bringen. 
Art. 75. 
In so weit die Zinsen das in Art. 66 bestimmte Maaß übersteigen, ist ihre 
Anbedingung rechtlich unguͤltig, und das bereits geleistete Uebermaaß kann von dem 
Schuldner zurückgefordert werden. 
Art. 74. 
Der wirkliche Vezag übermäßiger Zinsen (Art. 66—70) wird auf die Klage des 
Veschaͤdigten an dem Glaͤubiger als Wuchervergehen mit einer Geldbuße geahnder 
welche im ersten Falle dem einfachen, bei dem ersten Rückfalle dem doppelten Betra 
des jedesmaligen unerlaubten Bezugs gleich kommt. 
Bei weiteren Rückfällen steigt die Strafe in der bemerkten Weise so, daß sie b 
dem zweiten, dritten, vierten Ruͤckfalle den drei-, vier-, fuͤnffachen Vekrag des uner- 
laubten Bezuges erreicht. 
Wenn sich aus der Haͤufigkeit der Faͤlle oder der Art des Vetriebs eine Ee 
werbsmaͤßigkeit des Wuchers ergibt, so trifft den Wucherer neben der Geldbi 
Arreststrafe, die bis zu sechs Wochen, und bei Ruͤckfaͤllen bis zu drei 
naten ansteigen kann. 
Wenn die Beschuldigung einer Verkleidung des Wuchers (Strafgese 
Art. 355) von der Gerichtsbehörde nicht als begründet erfunden wird, jedo 
Bezug eines wucherlichen Uebermaaßes Statt gehabt hat, so kommt die Bestimm 
des gegenwärtigen Artikels zur Anwendung. 
Art. 75. 
Die Vorschrift eines nicht zu überschreitenden Zinsmaaßes (Art. 66) findet keine 
Anwendung: 
1) auf Anlehen an Personen, welchen unbedingte Wechselfähigkeit ziee 
desgleichen auf Anlehen an Vorsteher von Landgemeinden, welche sie waͤhten 
der Dauer ihrer Amtsfuͤhrung aufgenommen haben; 
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