Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

638 
3) die Verordnung, daß, wenn Saatfruͤchte geliehen werden, um den Ertrag 
gemeinschaftlich zu machen, dem Schuldner zwei Drittheile, dem Darleiher 
aber nur ein Drittheil zukommen sollen (Generalrescript vom 5. Decem er 
1792, P. 7), endlich "„ 
4) die Verordnung, daß die Cessionen von Forderungen gerichtlich insinm 
werden sollen (vergl. Landrecht Theil 2, Til. 15, &. 2 und Tit. 55, G. 1)) 
außer Wirkung. 
rt 
Verfehlung mit Maas und Gewicht. 
Strasgesetzbuch Art. 352. 356. 357. 55. 559.) 
Art. 78. t 
Wer im öffentlichen Verkehre durch Anwendung eines unrichtigen Maaßeo ans 
Gewichtes, oder durch unrichtige oder unterlassene Anwendung des vorgeschriebene 
Maaßes oder Gewichtes sich einer Verkürhung Anderer aus Fahrläßigkeit Hbs 
macht, ist mit Arrest bis zu acht Tagen, oder Geldbuße bis zu fünfze 
Gulden zu bestrafen. —t 
War indessen ein solches unrichtiges Maaß oder Gewicht mit der vorgeschrieben 
obrigkeitlichen Bezeichnung versehen, so hat dessen Anwendung für den Urheber, 
  
„istraf- 
Anmerkung zu Art. 77. Bei der Uebergabe ihrer Beschlüsse zu dem Entwurfe des Polizeisn 
gesetzes hat die Ständeversammlung in ihrer Eingabe vom 8. Juli 1839 zu dem 
Art. 77 die Voraussetzung ausgesprechen, daß die älleren Verordnungen, in 2½2 
viele Verträge, mag dabei ein Zinsenübermaaß Stakt finden oder nichk, für wu die 
und ungültig erklärt werden, wenn sie nicht bei Gericht insinuirt worden, 
Art. 66, 74, 72, 75 und 77 des Polizeistrafgesetzes in Beziehung auf reine 
auf antichretische Berträge und auf die sogenannte Viehverstellung als ar### 
betrachten seren, daß also künftig dergleichen Verträge 
a) nach Art. 73 des Gesetzes nicht mehr ganz ungültig seyen, sondern nur 
die Zinse da5 in Ark. 66 bestimmte Maaß übersteigen; natien 
5) daß bei einem dieses Maaß nicht übersteigenden Vertrage keine gertchtliche Insin 
mehr nöthig sey; die Be- 
c) daß bei einem jenes Maaß übersteigenden Vertrage vermoͤge des Art. 75. 
stätigung des Ortsvorstehers an die Stelle der gerichtlichen Insinnation 1771. meht 
so welk, * 
d) daß bei wechselfähigen Schuldnern die gerichtliche Insinuation überall ni 
nöhhig sev. * 
Durch das K. Reseript an die Ständeversammlung vom 9. Juli 1839 ist 
Boraussetzung genehmigt worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.