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Art. 8.
Der Ertrag der auf den Grund der voranstehenden Art. 82 und 85 erkannten
onfiscationen wird der Armenkasse des Orts der Betretung zugewiesen.
XI. Verfehlungen der Rechnungsbeamten.
(Strafgesehbuch Art. 423. 121.)
a) Fahrläßige Restsetzung.
Art. 85.
Wenn bei einer dem Staat, einer Gemeinde, einer Stiftung, oder, einer anderen,
unter öffentlicher Aussicht stehenden Körperschaft angehörigen Verwaltung von Geld-
.der anderen Vorräthen, oder bei der öfsenrlich bestellten Verwaltung von Privat-
ermögen ein Abmangel erhoben wird, und die Voraussehungen des Art 423 des
trafgesetzbuchs nicht vorhanden sind, so ist der Verwalter, wofern nicht von ihm
ne mit keiner Fahrlaͤßigkeit von seiner Seite verbundene Entstehung des Abmangels
Aaubhaft gemacht werden kann, nach folgenden Bestimmungen zu strafen:
1) Hat sich derselbe grobe Fahrläßigkeit bei der Rechnungs= und Kassenführung
zu Schulden kommen lassen- sind insbesondre die zur Controle oder Ueber-
sicht der Einnahmen oder Ausgaben an Geld oder Sachen angeordneten
Bücher oder Register entweder gar nicht geführt, oder in einem so unordent-
lichen Zustande angetroffen worden, daß daraus der Vestand der Kasse oder
sonstiger Vorräthe nicht entnommen werden konnte, oder wurden Privatgelder
des Verwalters mit der Amtskasse, oder verschiedene Amtskassen mit einan-
der vermengt; so ist der Schuldige, je nach dem Grade der Fahrläßigkeit und
der Größe der Restsumme, mit einer Geldbuße bis zu hundert und
fünfzig Gulden zu belegen, daneben kann einem öffentlich bestellten Ver-
walter, auf welchen die Bestimmungen der 6§. 47 und 48 der Verfassungs-
Urkunde keine Anwendung finden, die Verwaltung abgenommen, und gegen
andere Rechner kann ein Verfahren wegen Unbrauchbarkeit nach Maaßgabe
jener Paragraphen der Verfassungsurkunde durch die ihnen vorgesehten Be-
hörden eingeleitet werden;
2) in anderen Fällen tritt nach Maaßgabe des Betrags der Restsumme eine
Geldbuße bis zu hundert Gulden ein.