Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

641 
Art. 8. 
Der Ertrag der auf den Grund der voranstehenden Art. 82 und 85 erkannten 
onfiscationen wird der Armenkasse des Orts der Betretung zugewiesen. 
XI. Verfehlungen der Rechnungsbeamten. 
(Strafgesehbuch Art. 423. 121.) 
a) Fahrläßige Restsetzung. 
Art. 85. 
Wenn bei einer dem Staat, einer Gemeinde, einer Stiftung, oder, einer anderen, 
unter öffentlicher Aussicht stehenden Körperschaft angehörigen Verwaltung von Geld- 
.der anderen Vorräthen, oder bei der öfsenrlich bestellten Verwaltung von Privat- 
ermögen ein Abmangel erhoben wird, und die Voraussehungen des Art 423 des 
trafgesetzbuchs nicht vorhanden sind, so ist der Verwalter, wofern nicht von ihm 
ne mit keiner Fahrlaͤßigkeit von seiner Seite verbundene Entstehung des Abmangels 
Aaubhaft gemacht werden kann, nach folgenden Bestimmungen zu strafen: 
1) Hat sich derselbe grobe Fahrläßigkeit bei der Rechnungs= und Kassenführung 
zu Schulden kommen lassen- sind insbesondre die zur Controle oder Ueber- 
sicht der Einnahmen oder Ausgaben an Geld oder Sachen angeordneten 
Bücher oder Register entweder gar nicht geführt, oder in einem so unordent- 
lichen Zustande angetroffen worden, daß daraus der Vestand der Kasse oder 
sonstiger Vorräthe nicht entnommen werden konnte, oder wurden Privatgelder 
des Verwalters mit der Amtskasse, oder verschiedene Amtskassen mit einan- 
der vermengt; so ist der Schuldige, je nach dem Grade der Fahrläßigkeit und 
der Größe der Restsumme, mit einer Geldbuße bis zu hundert und 
fünfzig Gulden zu belegen, daneben kann einem öffentlich bestellten Ver- 
walter, auf welchen die Bestimmungen der 6§. 47 und 48 der Verfassungs- 
Urkunde keine Anwendung finden, die Verwaltung abgenommen, und gegen 
andere Rechner kann ein Verfahren wegen Unbrauchbarkeit nach Maaßgabe 
jener Paragraphen der Verfassungsurkunde durch die ihnen vorgesehten Be- 
hörden eingeleitet werden; 
2) in anderen Fällen tritt nach Maaßgabe des Betrags der Restsumme eine 
Geldbuße bis zu hundert Gulden ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.