Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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II. Verfügungen der Oepartementc. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Anwendung des Polizeistrafgesetzes vom 2. Ockober 1839. 
In Veziehung auf die Anwendung des Yolizeistrafgesehes vom 2. Oktober 1859 
wird in Gemäßheit höchster Entschließung vom gleichen Tage Folgendes verfügt! n 
1) Die durch öffentliche Feldschüßen zur Anzeige kommenden Entwendungen vo 
— 
Feld= und Garten-Früchten zum unmittelbaren Genusse, bei welchen 
nach Art. 340 des Strafgesehbuchs, so wie nach Art. 60 des Polizeistraf- 
gesetzes Untersuchung und Strafe nur auf vorgaͤngige Klage des Betheiligten 
Statt findet, sind Lon den Ortsvorstehern stets sogleich zur Kenntniß t 
Beschädigten zu bringen, welcher zugleich zur Erklärung aufzufordern ist, 
er von seinem Klagerechte Gebrauch machen wolle. 
Im Bejahungsfalle haben dann die Ortsvorsteher das Vergehen 
Beschaffenheit des Falles entweder selbst zu untersüchen J 
Art. 92), oder sofort dem zuständigen Bezirbksamte oder Bezirksgerichte anzuheigen 
Bei der den Ortsvorstehern nach Art. 75 des Gesehes zukommenden !•» 
scheidung über die Zuläßigkeit von Darlehensbedingungen, wodurch dem die 
lehner Zinse oder sonstige Leistungen für die Kapitalanborgung, welche t 
in Art. 66 und 67 des Gesetzes gezogenen Graͤnzen übersteigen, auferles 
werden, haben die Ortsvorsteher die Gruͤnde, durch welche im einzelnen 
eine solche Ueberschreitung gerechtfertigt werden soll, so wie uͤberhaup * 
elnschlagenden Verhaͤltnisse stets einer genauen Pruͤfung zu unterwerfen 
die Zulaͤßigkeit nicht anders, als auf den Grund einer solchen Pruͤfung al 
zusprechen. 
nach 
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Stuttgart, den 2. Oktober 1839. 
Auf Seiner Königl. Majestät beson deren Vefehl: 
Schlahe!
	        
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