Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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die bei dem Consistorium erledigte Sekretaͤrsstelle dem Kanzlei-Huͤlfsarbeiter 
bei gedachter Stelle, Redwiß, ferner 
durch höchste Entschließung vom 9. d. M. die Stelle eines Oberreallehrers an 
der Realschule zu Rottweil dem bisherigen Verweser derselben, Lerch, gnädigst über- 
tragen worden. 
Durch höchste Entschließung von demselben Tage haben Seine Königliche Ma- 
jestaͤt den Pfarrer Jung, von Meßstetten, Dekanats Balingen, seinem Ansuchen 
gemäß auf die erledigte evangelische Pfarrei Ersingen, Dekanats Biberach, zu versehen 
die erledigte evangelische Pfarrei Wurmberg. Dekanats Knittlingen, dem Helfer 
Hopf in Murrhardt, Dekanats Backneng, zu übertragen, und 
den katholischen Pfarrer Forthuber in Aitrach, Dekanats Leutkirch, auf 
Pfarrei Zimmerbach, Dekanats Gmünd, zu verfebßen gnädigst geruhr. . 
Vermöge höchster Entschließung vom 10. d. M. haben Seine Könisliche 
Mgjestät, nachdem bei jeder der vier Kreis-Regierungen ein weiterer Negierunge“ 
Assessor anzustellen ist, ial- 
a) zum Assessor bei der Regierung des Neckarkreises den seitherigen Eollegis 
Hülssarbeiter bei derselben, Hochstetter, chen 
b) zum Assessor bei der Regierung des Schwarzwaldkreises den provisorische 
Kanzlei-Assistenten bei dem Ministerium des Innern, Schmidlin, 
c) zum Assessor bei der Regierung des Jartkreises den Kanzlei-Assistenten 
dieser Kreis Regierung, Fleischhauer, und 
4) zum Assessor bei der Regierung des Donaukreises den Kanzlei-Assistente 
dieser Kreis-Regierung, Zais ' 
zu ernennen gnaͤdigst geruht. m. 
Ferner haben Höôchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 2. b. 
die von dem Fürsten Erblandpostmeister dem bisherigen Postverwalter zu Vesig! T 
Posemeister Wirth, auf sein Ansuchen bewilligte Enthebung von diesem Dien 6. 
unter Vorbehalt des Titels und Rangs eines Koͤniglichen Postmeisters, zu genen 
migen und dem für den vereinigten Post-Expeditons= und Posthalterei-Dienst zu * 
sigheim ernannten Gastwirth Kielmann von Eßlingen, die landesherrliche Best 
gung zu ertheilen gnädigst geruht. 
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