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Bei Ausmittlung des fruͤheren Einkommens wird die Loͤhnung, das Menage-
und Klein-Montirungs-Geld, so wie die Brodgebühr nach dem etatmäßige en
die große Montirung, Wohnung, Heizung und Beleuchtung aber nach einem 7
Zeit zu Zeit zu regulirenden Tarif in Berechnung genommen. der
Beträgt dann das neue Dienst-Einkommen des Invaliden nicht so viel, als
fruͤher von ihm im aktiven Militaͤr genossene volle Gehalt, so wird ihm von dem
validengebalte, noͤthigenfalls bis zu dem ganzen Betrage desselben, noch so viel zugenn
daß der Bedienstete mit Dienst-Einkommen und Invaliden-Gehalt zusammen den vo
Betrag seines früheren Einkommens im aktiven Militär erhält. icht
Mehr als den ganzen Invalidengehalt kann jedoch ein solcher Invalide ¾
erhalten, wenn auch dieser mit seinem Dienst-Einkommen zusammen weniger betr
als sein fruͤheres Einkommen. lung
Es ergeht nun an alle im Civildienst Angestellten, welche vor ihrer Anste !#
einen Inoalidengehalt bezogen, und deren Dienst-Einkommen nicht so viel ben
als ihr fruͤher im Militaͤr genossener Gehalt, hiemit die Aufforderung, binnen *
Monaten schriftliche Nachweisungen uͤber ihr gegenwaͤrtiges Dienst-Einkommen, ##e-
gemeinderäthlicher Beurkundung und mit oberamtlichem Beiberichte begleiter, bei u--
K. Kriegs-Ministerium einzureichen, worauf ihnen nach Maaßgabe der nunme er
tigen Bestimmungen der fruͤher bezogene Invalidengehalt ganz oder theilweise wi
In-
angewiesen werden wird. üL
Die Oberaͤmter werden zugleich angewiesen, diese Nachweisungen sorgfa
pruͤfen und erforderlichen Falls richtig zu stellen. daß die
Zugleich wird zur Vermeidung etwaiger Mißverständnisse beigefügt., *
neuen Bestimmungen nur in der speziellen, oben bemerkten Beziehung auf die *
fruͤher aus dem Militaͤr getretenen Invaliden Anwendung finden; alle uͤbrigen *
haͤltnisse der bereits zu den sogenannten Land-Invaliden gehoͤrigen Individurttet. 4
nach den älteren Bestimmungen der allgemeinen Krlegsdienst-Ordnung zu beur
sepen.
Stuttgart den 22. Oktober 1839. v. Hügel-