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Zweite Abtheilung.
r Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unter-
worfen sind.
genstände, welche bei de
#u#n stehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und fünfzig und ein halber
Liler besa * Gulden-Fuß vom Centner Bruttogewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und
aden, bgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgefuͤhrt
ve dtden hiervon treten bei allen Gegenstaͤnden ein, welche entweder nach dem Vorhergehenden
hr ein ung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich:
und geringern oder höhern Eingangsabgabe als einem halben Thaler oder zwei und fünfzig
) 4 einem halben Kreuzer vom Centner unterworfen, oder
der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
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sind dieses folgende Gegenstaͤnde, von welchen die beigesetzten Gefaͤlle erhoben werden: