Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

4 
1 
r- 
4 
1 
  
Benennung der Gegenstände. 
J. 
  
Maaßstab 
der 
Vergollung. 
  
Al nstrumente, astronomische, chirur- 
gische, mathematische, mechanische, musi- 
kalische, optische, physikalische, ohne 
Räcksicht auf die Materialien, aus denen 
sie gefertigt sind 
— 
1 Kalender, 
ay)die für's Inland bestimmt sind, werden 
nach den, der Stempelabgabe halber 
h5 obenen. besondern Vorschriften be- 
handeltz 
b) die durchgeführt werden, tragen die Ab- 
gabe von einem halben Thaler oder 
522 Kreuzer für den Centner. Der Wie- 
derausgang muß nachgewiesen werden. 
1— 
Anmerk. Kalk und Gips können, in sofern sse 
als Dün gematerial benubt werden, auf besondere 
Erlaubnißscheine frei eingehen. 
Seir und Gips, gebrannter 
17Karden oder Weberdisteln 
  
18 Kleider, fertige neue; desgleichen getra- 
gene Kleider und getragene Wäsche, beide 
letztere, wenn sie zum Verkauf eingehen 
19 Kupfer und Messing: 
o Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes, 
zu Geschirren; auch Kupferschaalen, wie 
sie vom Hammer kommen, ferner Blech, 
Dachplatten, gewohnlicher und plattir- 
ter Drahr; desgleichen polirte, gewalzte 
auch plattirte T Tafeln und Bleche 
1 Centner 
4 Scheffel 
oder 
1 Tonne. 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
  
frei 
□# 
  
nach 
(mit der Eintheilung 
des Th 
in zostel und 2astel), 
Einganq. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgabensaͤtze *“ 
dem Tars 
44-Thaler-Fuß nach dem wird vergüt 
alers 24 ½-Guiden-Fuß, vom érns 41 
bei Hruto-e 
beim 
Ausgang. Eingang. Ausgang. fun ¾l 
Rihlr. 4% Rehlr. 1 f. Uir. fl. kr. 
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