Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

  
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Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Abgabensätze 
  
  
# 
5 
a) Grüne, schwarze und andere Schmier- 
lseisenn 
P) Alle obigen Waaren, in welchen außer 
Seide und Floretseide auch andere 
Spinnmaterialien: Wolle oder andere 
Thierhaare, Baumwolle, Leinen, einzeln 
oder verbunden enthalten sind. 
Seife: 
b) Gemeine weiße 
P) Feine in Täfelchen, Augzeln: Buͤchsen, 
Krügen, Töpfen u. .lw. 
Spielkarten von jeder Gestalt und 
Größe, in sofern sie in einzelnen Vereins= 
siaaten zum Gebrauche im Lande einge- 
führt werden dürfen, und unter Berück- 
sichtigung der besonderen Stempel und 
Kontrolvorschriften 
Anmerk. Werden dergleichen zum Durcihenne n an- 
gemeldet, so wird die Durchgangs,Abgabe mit 
einem halben Thaler oder 52½ Kreuzern vom 
Centner erhoben. 
Steine: 
a) Bruchsteine und behauene Steine aller 
Art, Mühl-, grobe Schleif= und Weß- 
steine, Tufsteine, Traß, Ziegel= und 
Backsteine aller Art, beim Transport 
zu Wasser, auch beim Landtransport, 
wenn die Steine nach einer Ablage zum 
Verschiffen bestimmt sind 
b) Waaren aus Alabaster, Marmor und 
Speckstein, ferner: unechte Steine in 
  
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Schiffslast 
oder 
37 ½ Ctr. 
  
Verbindung mit unedlen Mctallen, auch 
nach dem 
44-Thaler-Fuß 
(mit der Eintheilung 
des Thalers. 
in Sostel und 2#ustel,, 
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Ausgang. 
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nach dem 
24½-Gulden-Fuß, 
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