Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

Dritte Abtheilung. 
« Durchfuhr 
den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstän de zur 
angemeldet werden. 
· bei der Durchfuhr 
) die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstaͤnde bleiben auch 
9 in der Regel abgabenfrei. 
« ' ingange oder Aus- 
Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingang 
n D 27 Kreuzer 
bange oder in beiden Fillen zusammengenommen, mit weniger als W,rr br 
bom Centner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als 
er Betrag jener Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zu entrichten. beide uhmmmen 3faelr 
Fuͤr Gegenstaͤnde bei welchen die Eingangs= oder Aurgangs-Abgabe, *1v⅞ v l nur jener Saß 
der 524 Kreuzer vom Centner erreichen oder übersteigen, wird in ver e 
bon Thaler oder 527 Kreuzer vom Centner, ingleichen für Vieh, und zwar: 
vom Stück. 
1 Rrthlr. oder 2 fl. 20 kr. 
2) von ferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln. . . . .. R , 4 kr. 
b) , Dchsen und Stieren ...... .. » 
C),,«Kühenuiid Rindern.. 
CI)» Schweinen und Schaafoieh 
r als Durchgangsabgabe, entrichtet. 
Fü# den Transit auf gewissen Stra 
oder geringere Saͤtze festgestellt; 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
77 i% –% 5221 kr. 
» «—« 17å kr. 
vol 
ßen oder fuͤr gewisse Gegenstaͤnde sind ausnahmsweise hoͤhere 
I. Abschnitt. 
Durchfuhr von Waaren, welche 
ini Berun 
Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu- 
“ ¾6 
Oie Straße uͤber Neu-Berun ausgeschlossen) ein= und über irgend welchen Theil der Vereins- 
follgränze wieder ausgehen; desgleichen welche 
Bei der
	        
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