Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

XXXV 
2) Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke 
von Pack- oder Sackleinen, von Schilf= und Strohmatten oder ähnlichem Material gepackt 
ein, so können vier Mund vom Zoll-Centner für Tara gerechnet werden. 
Unter den im Tarif mit einem höheren Tarasatze als à Pfund aufgeführten Ballen 
wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Sücke bezeichneten 
Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann 
anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehbrde erheb- 
lich schwerer, als bei Säcken ins Gewicht fällt. 
5) Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung 
nach dem Netto-Genicht stattfindet, den Tarcg-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht ent- 
weder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der leßteren allein, ermitteln 
lassen will. » 
Bei Fluͤssigkeiten und andern Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbe- 
quemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Auf- 
bewahrung di- selbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet und der Zollpflichtige 
hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare und 
eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarif angenommenen Tarasatze bemerkbar 
wird, itt auch die Zollbehörde befugt, die Retto-Verwiegung eintreten zu lassen. 
“ bei der Waarendurchfuhr auf burzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung Abschnitt IV.) 
geringere Zollsäce stattfinden, kann, auch wenn sonst die Abschéhung des Gewichts nachge- 
lassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthteres zu drei Centner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner, 
— einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner, 
zeweispännigen — zu vierundzwanzig Centner, 
% ei lär jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr. 
n*-“o gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Debla—- 
öcksicht as darin vorhandene Material, in sofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, 
W. e, genommen, und es müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., ohne Beimischung von 
Vesteht Geeriige Waaren, nach ihren Urstoffen oder alo baumwollene Waaren deklarirt werden. 
aun wol aare aus Seide ober Floretseide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus 
so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die ge- 
wöhnlich, Leinen oder Wolle, 
bleiben 9 Weberkanten (Anschroten, Saumleiscen, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren 
abei und bei der Zoll-Classifikation außer Vetracht. · 
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