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Wer sich der Uebertretung dieses Verbots schuldig macht, wird, wenn dieselbe
im Laufe der Pruͤfung angezeigt wird, durch Erkenntniß der Pruͤfungsbehoͤrde von
der ferneren Theilnahme an der Pruͤfung ausgeschlossen. Wird die Uebertretung
erst spaͤter entdeckt, so wird dem schuldigen Candidaten kein Prüfungszeugniß ausge-
stellt, oder das bereits ausgestellte wicder abgenommen.
Auf gleiche Weise wird gegen denjenigen verfahren, welcher einem Pruͤfungs-
Genossen während der Prüfung eine mündliche oder schriftliche Mittheilung über
einen Prüfungs-Gegenstand macht, oder eine solche Mittheilung annimmt.
. 8.
Gesuche um Zulassung zur Pruͤfung, welche nicht in der hiefuͤr festgesetzten Frist
eingereicht worden, oder nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisungen versehen sind,
werden nicht beruͤcksichtigt.
Candidaten, welche nicht am Anfange des fuͤr die wirkliche Vornahme der Pruͤ-
fung bestimmten Termins erscheinen, werden auf die naͤchstfolgende Pruͤfung verwiesen.
Diejenigen aber, welche sich zwar vorschriftmäßig gemeldet haben, jedoch nicht,
für zulassungsfähig erkannt worden sind, werden unter Angabe des Erundes hievon
in Kenntniß geseßt.
g. 9.
Candidaten, welche bei der Pruͤfung kein Befaͤhigungs-Zeugniß (F. 4) erhalten
haben, werden hievon durch den Aktuar der Pruͤfungs-Vehoͤrde in Keuntuiß gesetzt,
und zu einer wiederholten Pruͤfung, fruͤhestens nach Jahresfrist, auf besonderes An-
melden zugelassen.
I. Besondere Bestimmungen über die erste Staats-Prüfung.
*i
Die Vornahme der ersten Staatsprüfung wird einer Commission übertragen,
welche aus den unwiderruflich angestellten Lehrern der medicinischen Fakultät und
einem hiezu vom Ministerium abzuordnenden Mitgliede des Medicinal-Collegiums,
oder einem anderen höheren Staatsdiener im arztlichen Fache besteht.
S. 11.,
Die. Gegenstände dieser Prüfung sind: »
J. bel den Candidaten der inneren Heilkunde: Anatomie, allgemeine und specielle
Physiologie, Chemie und Botanik, mit Beiziehung der verwandten Ficher