Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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danzen Jahrgang 180, oder, wenn das Regierungs-Blatt mit der Sammlung der 
echts= Erkenntnisse verlangt wird, im Betrage von vier Gulden, im Laufe des Mo- 
dats December an die Justiz-Ministerialkasse einzusenden. 
Sofern jedoch bei einzelnen Oberämtern der Einzug dieser Gebühren sich ver- 
b.gern sollte, wird wenigstens erwartet, daß dieselben noch vor dem 1. Januar 1810 
er Justiz-Ministerialkasse von der für die Oberamts-Bezirke erforderlichen Anzahl 
von Exemplaren (mit Ausnahme der Frei-Exemplare der K. Amtsstellen) Nachricht 
ettheilen werden. Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten haben in derselben Zeit 
ie Abonnements-Gebühren zu entrichten, und es steht ihnen, so wie allen Privat- 
onnenten frei, für den ganzen Jahrgang 1340, oder nur für das erste Semester 
esselben zu pränumeriren. 
Stuttgart den 7. November 1839. Prieser. 
b) Wohnsitz-Veränderung eines Rechts-Consulenten. 
Sie Da der Rechts-Consulent Heigelin zu Ludwigsburg seinen Wohnsitz nach 
uttgart verlegt hatz so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 8. November 18539. Prieser. 
8) Des Departements des Innern. 
Oes Ministerium des Innern. 
betreffend das Verbot der Theilnahme der Gemeindebeamten an Versteigerungen und 
Akkorden in Gemeindesachen. 
Vert Oeseiiigurs der in Folge des Art. 421 des Strafgesehbuchs, in Betreff des 
enderen de- Theilnahme der Gemeinde-Beamten an Verkäufen, Verpachtungen und 
gungen vnrsleichen Verhandlungen in Gemeindesachen entstandenen irrigen Ausle- 
füt auf die Gnnch vorgänsiger Rückstrache mit dem Justi-Minilterium, mie Rück, 
vom 5. Fet- ommun-Ordnung, Cap. IV., Abschnitt 1, K. 13, die General-Verordnung 
gen nar 1310 (Reg. Blatt S. 42 u. 43), und die betreffenden Bestimmun- 
d 
Poli Verwaltungs-Ediers von 1822, den Gemeindebehörden und den Bezirks- 
zeiämtern zu ihrer Nachachtung eröffnet: 
9 Verfügung,
	        
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