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Gemeinde-Beamte (Schultheißen, Gemeindepfleger, Theilrechner, Gemeinderathe
Mitglieder), welche eine Verkaufs-, Verpachtungs= oder eine andere dergleichen Ver-
bandlung in Gemeindesachen vornehmen, leiten, oder als Urkundspersonen beuff,
tigen, dürfen an derselben in keiner Weise, offen oder verdeckt, unmittelbar im
durch Zwischenpersonen, als Partei Theil nehmen, und es darf ihnen eine m
tigung dazu von keiner dem Ministerium des Innern nachgesehten Stelle erthei
werden. 4q
Zu einem späteren Einstehen in eine zuvor abgeschlossene Verkaufs-, Verpa „
tungs- oder andere dergleichen Verhandlung darf jenen Gemeindedienern nur a
nahmsweise, aus besonders wichtigen und dringenden Gruͤnden, und na
sorgfältigsten Erwägung aller Umstände, und zwar: neh-
a) an Ortsvorsteher von dem Bezirks-Polizeiamte, nach vorgaͤngiger Ver
mung des Gemeinderaths und Bürgerausschusses, und inde-
b) an andere Gemeinderathsglieder oder Gemeinde-Beamte von dem Geme ict
rath, der jedoch in den dazu geeigneten Faͤllen (vergl. Verwaltungs= und
4. 52, Ziffer 5, und K. 65, lit. b) die Zustimmung des Bürgerausschusses
die höhere Genehmigung einzuholen hat,
die Ermächtigung ertheilt werden.
K. 2.
Schultheißen und Gemeinderechner (Gemeindepfleger und Theilrechner,
soweit es sich von den ihnen anvertrauten Verwaltungs-Gegenständen handelt), coer
fen, auch wenn sie Verkauft, Verpacheungs, oder andere ahnliche Verhande *
in Gemeindesachen nicht selbst vornehmen, leiten, oder als Urkundspersonen bent 340
tigen, an einer solchen Verhandlung in keiner Weilse, sey es offen oder verde e—
Partei Antheil nehmen, es waͤre denn, daß es mit besonderer Bewilligung des
meinderaths geschehe (Commun-Ordnung Cap. IV., Abschnitt 1, §. 13).
Die Bewilligung ist vor der Vornahme der betreffenden Verhandli
suchen, von dem Gemeinderath in Abwesenheit des Ansuchenden zu bera be-
nur aus erheblichen Gruͤnden, und niemals weiter, als das eigene ökonomist
lebtere
dür-
achzu-
ingen d