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1) In den Getraidemuͤhlen darf kein Laͤuferstein in Gebrauch geseht werd
welcher sichtbare Fehler von Lagern, Stichen, Steingallen, Schwefelleber un
dergl. hat. von
2) Jeder Läuferstein ist in einem 14 Zoll breiten, 22 Linien dicken Reif “ n
Schmideisen, welcher von dem oberen Rande des Steines abwaͤrts warm ei
zulassen ist, zu fassen.
Dieser Reif darf nicht zusammengeschweißt, sondern muß an den
21 Folle weit übereinander gelegt, und hier vierfach vernietet werden.
3) Jeder neue Läuferstein ist zur Versicherung seiner Festigkeit, ehe er gebrau
werden darf, nach vorheriger Entfernung der Mahlkunden, zehen en;
lang durch leeres Umlaufen bei Zulassung des vollen Wassers zu probir
diese Probe ist jedesmal zu wiederholen, so oft bei einem solchen Steine
Muͤhlhaue frisch verspannt wird. r in
4) Die Nichtbeobachtung dieser Vorsichts-Maaßregeln 1 bis 5 wird mit brnle
der Mühl-Ordnung bestimmten Strafe geahndet, vorbehältlich der im
eines dadurch entstandenen Unglücks eintretenden höheren Ahndung-
Endlich wird
5) die in dem Art. 25 der Mühl-Ordnung enthaltene Vorschrift,
Läufer an dem dußeren Rand bei dem Gerbgang nicht weniger als Zo
Zolle, und bei dem Mahlgang nicht weniger als drei und einen halben neue
dick seyn soll, und an die Stelle der zu dünn gewordenen Läufer zeittg
geseht werden sollen, in Erinnerung gebracht. f die
Die Ortspolizei-Behörden und die Mühlschauer und Inspektoren haben au irks-
Beobachtung dieser Vorschriften ein besonderes Augenmerk zu richten, die * #
Polizei-Beamten aber haben sich zu versichern, daß dieselben von den Orts-Vorste
sogleich den Getraidemüllern zur genauen Nachachtung bekannr- gemacht werden-
Stuttgart den 15. November 1339. Schlaper. n
b) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der im Monate November d. J. vorgenemmene
ersten böheren Regierungs-Dienn-Prüfung. Regie-
In Folge der vom 4. bis 11. d. M. vorgenommenen ersten höheren un n
rungs-Dienst-Prüfung sind nachstehende Candidaten für befähigt erkannt und sofo
Regierungs-Referendären zweiter Elasse bestellt worden:
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Enden