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Herrmann Carl Baumann, von Ober-Söllbach, Oberamts Oehringen.
Johann Wilhelm Ehemann, von Sickenhausen, Oberamts Tübingen.
Friedrich Gottfried Jäger, von Reicheneck, Oberamts Urach.
Friedrich Wilhelm Maper, von Hebsack, Oberamts Schorndorf.
Stuttgart den 18. November 1859. Schlaper.
2. Des katholischen Kirchenraths.
Bestimmungen für die Stipendiaten der niederen katholischen Cowicte.
Nachdem von Seiner Königlichen Majestät genehmigt worden ist, daß
bench neben der Normalzahl von vierzig Zöglingen der niederen katholischen Con-
noch zehen bei der Vorprüfung für tüchtig erkannte Schüler in den Convicts-
| and aufgenommen werden, und jedem derselben fuͤr die Dauer eines vierjaͤhrigen
es statt der freien Wohnung und Natural-Verpflegung im Convicte, jaͤhrlich ein
pendium gereicht werde; so werden diesfalls folgende nähere Bestimmungen zur
achachtung bekannt gemacht.
deitli
g. 1.
Es stehen die Zoͤglinge, welche mittelst eines Staats-Stipendiums ihre Ober-
Ssasial-Seudien außerhalb der niederen Convicte fortsehen, in demselben Verhält-
heit. wie die in der Natural-Verpflegung stehenden Zöglinge dieser Convicte, und
8* daher auch mit ihnen dieselben Rechte, Freiheiten und Pflichten, namentlich
der sie, wie die in der Anstalt wohnenden Convictoren, auch die Vefreiung von
haben ilitaͤr-Pflichtigkeit und von der Bezahlung der Unterrichtsgelder. Dagegen
*! sie aber auch die Verpflichtung, sich dem katholisch geistlichen Stande zu
) fuͤr denselben sittlich und geistig auszubilden, und dereinst zum Dienste der
undischen Kirchen= und Lehr-Anstalten verwenden zu lassen.
K. 2.
mmen dieser Zöglinge hat sein diesfallsiges Studium an einem der Landes-Gym-
S# ew bufesen, und den vorgeschriebenen vierjährigen Cursus der Obergymnasial=
an derselben Lehr-Anstalt vollständig durchzumachen.
Her aus besonders erheblichen Gründen die einmal gewählte und bezogene
nstalt früher zu verlassen gedenkr, hat durch den Vorstand derjenigen Lehr-
gymr
Lehr-A