Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Anstalt, welche verlassen werden will, die Genehmigung des barholischen Kirchenraths 
hiezu einzuholen. 
g. 3. 
Der Zoͤgling erhaͤlt statt der freien Wohnung und Natural-Verpflegung in 
Convict ein Stipendium, welches der Zeit in jährlichen 150 fl. besteht, und in Qua 
talraten aus der Casse derjenigen Convicts-Anstalt bezogen wird, welcher er ne 
der jaͤhrlichen Bekanntmachung im Regierungs-Blatt über die Aufnahme in die nit 
deren Convicte zugetheilt ist. 
+K. 4. th 
Mit dem, bis spätestens 15. Juli jeden Jahres an den katholischen Kirchenre. 
einzuschickenden Gesuche um Aufnahme in ein niederes Convict, haben diejenigen 
Eltern oder Vormuͤnder, welche wuͤnschen, daß ihre Soͤhne, beziehungsweise * 
linge, ihre Studien außerhalb des Convicts mittelst eines Staats-Stipendiums e 
setzen, diesen ihren Wunsch unter Angabe der diesfaͤlligen Gruͤnde, welche da 
meinschaftliche Oberamt in den vorgeschriebenen Berichten zugleich zu wuͤrdigen beh- 
vorzubringen. In diesen Gesuchen ist insbesondere auch anzuführen, welche - in 
rung sie rücksichtlich der Beaufsichtigung und Leitung ihrer Söhne, namentlich 
sittlich religiöser Beziehung getroffen haben, oder treffen können. 
. 5. oder 
Wohnungen und Kosthaͤuser in der Gymnasiumsstadt duͤrfen die gZoͤglinge Vor- 
deren Eltern, beziehungsweise Pfleger, nur nach vorheriger Anzeige bei dem * 
stande der Lehr-Anstalt, und mit dessen ausdrücklicher Zustimmung wählen. 
C. 6. 
Diese Zöglinge können zu jeder Zeit vom katholischen Kirchenrathe in 
bestehenden niederen Convicte berufen werden. 
K. 7. 
Es slehen dieselbe unter der unmittelbaren Aufsccht und Leitung de 
siums-Rektorats. %nm 
In der Gymnaßgumsort gugleich der Ort des Conviets soe haben fe zugie une 
alen Uehungen, welche die abrigen Conoickoren in der Anstalt lbst vorzune 
ines der 
s Gymya-
	        
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