Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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baben, Antheil zu nehmen. Auch siehen sie in disciplinaͤrer Beziehung unter der 
titaufsicht des Convicts-Vorstandes. 
g. 8. 
Et Die Stipendiaten haben halbjaͤhrig Studien- und Sitten-Zeugnisse durch den 
inastal-Verstand an den katholischen Kirchenrath einzuschicken. 
g. 9. 
dem Diese Convicts-Angehhbrigen haben denselben Revers in Beziehung auf die mit 
u Convicts-Verband zu übernehmenden Verpflichtungen, wie die übrigen Convic= 
en auszustellen. Auch darf keiner derselben ohne Erlaubniß des K. katholischen 
„uchenrathe aus seinen Verhältnissen austreten. Im Falle der Ausstoßung, des 
emächeigen Austritts und der auf sein Ansuchen bewilligten Entlassung aus 
Wl Verhältnissen, sofern im lehteren Falle das Gesuch nicht durch eine ohne eige- 
Verschulden entstandene körperliche oder geistige Unfähigkeit zum geistlichen 
Wrnde veranlaßt wurde, hat jeder den vollen Ersah der auf ihn vom Staate ver- 
endeten Studienkosten aus seinem Vermögen oder Einkommen zu leisten. 
Stuttgart den 9. November 1839. Soden. 
D) Des Oepartements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend das Resultat der ersten höheren Dienstprüfung im Finankfache 
im Oklober 1839. 
nom Vei der am 28. Oktober d. J. und den folgenden Tagen in Tübingen vorge- 
efihienen ersten höheren Dienstprüfung im Finanzfache, sind folgende Candidaten für 
Aigt erkannt und zu Finanz-Referendären zweiter Elasse bestellt worden: 
Carl Gustav Friedrich Bühler, von Stuttgart, und 
Christoph Friedrich Gerock, von Stuttgart. 
Stuttgart den 19. November 1859. Herdegen.
	        
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