Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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messenẽn Zeitraums erfordert wird (vergl. den F. 5 der Insträktion für das Medi- 
einal-Departement vom 23. Juni 1807, Reg. Bl. S. 522, und den K. 34 der K. Ver- 
ordnung vom 14. Oktober 1850, Reg. Bl. S. 454), behält es sein Verbleiben. 
K. 24. 
Die Namen der in Folge der zweiten Staatsprüfung für befähigt erkannten 
Candidaten werden vom Ministerium durch das Regierungs-Blatt bekannt gemacht. 
IV. Vorübergehende Bestimmungen. 
K. 25. 
Die vor dem Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung ausgestellten Prüfungs- 
Zeugnisse behalten die ihnen bis jeht beigelegte Wirkung. 
Diejenigen Candidaten, welchen vor der Verkündigung dieser Verordnung nach 
dem Ergebniß ihrer Prüfung zwar die Befugniß zur ärztlichen Praris zugestanden, 
die Befähigung zum ärztlichen Staatsdienst aber bedinge oder unbedingt abgesprochen 
worden ist, können diese Befähigung nur durch eine wiederholt zu erstehende zweite 
Staatsprüfung, nach Maaßgabe der Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnur g, 
erlangen. 
Unser Miuisterium bes Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beaustragt. 
Stuttgart den 13. Februar 1839. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath Schlaper. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats= Sekretär 
Vellnagel.
	        
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