Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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der  Vater  neben  dem  K.  berufen
war.

Die  Vorschriften  der  88  1825,
1828—1831  finden  entsprechende  Anwendung.


Der  Vater  kann  Gegenstände,  zu
deren  Veräußerung  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich
ist,  dem  ehelichen  K.  nicht  ohne  diese
Genehmigung  zur  Erfüllung  eines
von  dem  K.  geschlossenen  Vertrags
oder  zu  freier  Verfügung  überlassen.
Der  Vater  soll  nicht  ohne  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen
des  ehelichen  K.  beginnen.

Erwirbt  der  Vater  mit  Mitteln  des

 

ehelichen  K.  bewegliche  Sachen,  so

geht  mit  dem  Erwerbe  das  Eigentum

auf  das  K.  über,  es  sei  denn,  daß
der  Vater  nicht  für  Rechnung  des  K.

erwerben  will.  Dies  gilt  insbesondere
auch  von  Inhaberpapieren,  die  mit

Blankoindossament  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden

entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Vater  mit  Mitteln  des  K.  ein  Recht
an  Sachen  der  bezeichneten  Art
oder  ein  anderes  Recht  erwirbt,  zu
dessen  Übertragung  der  Abtretungsvertrag
  genügt.

Die  Vermögensverwaltung  des  Vaters
des  ehelichen  K.  endigt  mit  der
Rechtskraft  des  Beschlusses,  durch  den
der  Konkurs  über  das  Vermögen  des
Vaters  eröffnet  wird.

Nach  der  Aufhebung  des  Konkurses
kann  das  Vormundschaftsgericht  die
Verwaltung  dem  Vater  wieder  übertragen.


Macht  der  Vater  bei  der  Sorge  für
die  Person  oder  das  Vermögen  des
ehelichen  K.  Aufwendungen,  die  er
den  Umständen  nach  für  erforderlich
halten  darf,  so  kann  er  von  dem  K.

 

 

Ersatz  verlangen,  sofern  nicht  die

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Kind

Aufwendungen  ihm  selbst  zur  Last

fallen.

Dem  Vater  steht  kraft  der  elterlichen

Gewalt  die  Nutznießung  an  dem  Vermögen

  des  ehelichen  K.  zu.

Von  der  Nutznießung  des  Vaters  ausgeschlossen

  (freies  Vermögen)  sind  die

ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche
  des  ehelichen  K.  bestimmten

Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen

  und  Arbeitsgeräte.

Freies  Vermögen  ist:

1.  was  das  eheliche  K.  durch  seine
Arbeit  oder  durch  den  ihm  nach
§  112  gestatteten  selbständigen
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
erwirbt;

2.  was  das  K.  von  Todeswegen  erwirbt

  oder  was  ihm  unter  Lebenden
  von  einem  Dritten  unentgeltlich

  zugewendet  wird,  wenn  der
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
  bestimmt  hat,  daß  das
Vermögen  der  Nutznießung  entzogen
  sein  soll.
Die  Vorschriften  des  §  1638  Abs.
2  finden  entsprechende  Anwendung.
Der  Vater  des  ehelichen  K.  erwirbt
die  Nutzungen  des  seiner  Nutznießung
unterliegenden  Vermögens  in  derselben
Weise  und  in  demselben  Umfange  wie
ein  Nießbraucher
Der  Vater  des  ehelichen  K.  darf  verbrauchbare
  Sachen,  die  zu  dem  seiner
Nutznießung  unterliegenden  Vermögen
gehören,  für  sich  veräußern  oder  verbrauchen,
  Geld  jedoch  nur  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts.
Macht  der  Vater  von  dieser  Befugnis
Gebrauch,  so  hat  er  den  Wert  der
Sachen  nach  der  Beendigung  der
Nutznießung  zu  ersetzen;  der  Ersatz
ist  schon  vorher  zu  leisten,  wenn  die
ordnungsmäßige  Verwaltung  des  Vermögens
  es  erfordert.  1642,  1659.