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der Vater neben dem K. berufen
war.
Die Vorschriften der 88 1825,
1828—1831 finden entsprechende Anwendung.
Der Vater kann Gegenstände, zu
deren Veräußerung die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich
ist, dem ehelichen K. nicht ohne diese
Genehmigung zur Erfüllung eines
von dem K. geschlossenen Vertrags
oder zu freier Verfügung überlassen.
Der Vater soll nicht ohne Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts
ein neues Erwerbsgeschäft im Namen
des ehelichen K. beginnen.
Erwirbt der Vater mit Mitteln des
ehelichen K. bewegliche Sachen, so
geht mit dem Erwerbe das Eigentum
auf das K. über, es sei denn, daß
der Vater nicht für Rechnung des K.
erwerben will. Dies gilt insbesondere
auch von Inhaberpapieren, die mit
Blankoindossament versehen sind.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung, wenn der
Vater mit Mitteln des K. ein Recht
an Sachen der bezeichneten Art
oder ein anderes Recht erwirbt, zu
dessen Übertragung der Abtretungsvertrag
genügt.
Die Vermögensverwaltung des Vaters
des ehelichen K. endigt mit der
Rechtskraft des Beschlusses, durch den
der Konkurs über das Vermögen des
Vaters eröffnet wird.
Nach der Aufhebung des Konkurses
kann das Vormundschaftsgericht die
Verwaltung dem Vater wieder übertragen.
Macht der Vater bei der Sorge für
die Person oder das Vermögen des
ehelichen K. Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so kann er von dem K.
Ersatz verlangen, sofern nicht die
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Kind
Aufwendungen ihm selbst zur Last
fallen.
Dem Vater steht kraft der elterlichen
Gewalt die Nutznießung an dem Vermögen
des ehelichen K. zu.
Von der Nutznießung des Vaters ausgeschlossen
(freies Vermögen) sind die
ausschließlich zum persönlichen Gebrauche
des ehelichen K. bestimmten
Sachen, insbesondere Kleider, Schmucksachen
und Arbeitsgeräte.
Freies Vermögen ist:
1. was das eheliche K. durch seine
Arbeit oder durch den ihm nach
§ 112 gestatteten selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
erwirbt;
2. was das K. von Todeswegen erwirbt
oder was ihm unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich
zugewendet wird, wenn der
Erblasser durch letztwillige Verfügung,
der Dritte bei der Zuwendung
bestimmt hat, daß das
Vermögen der Nutznießung entzogen
sein soll.
Die Vorschriften des § 1638 Abs.
2 finden entsprechende Anwendung.
Der Vater des ehelichen K. erwirbt
die Nutzungen des seiner Nutznießung
unterliegenden Vermögens in derselben
Weise und in demselben Umfange wie
ein Nießbraucher
Der Vater des ehelichen K. darf verbrauchbare
Sachen, die zu dem seiner
Nutznießung unterliegenden Vermögen
gehören, für sich veräußern oder verbrauchen,
Geld jedoch nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.
Macht der Vater von dieser Befugnis
Gebrauch, so hat er den Wert der
Sachen nach der Beendigung der
Nutznießung zu ersetzen; der Ersatz
ist schon vorher zu leisten, wenn die
ordnungsmäßige Verwaltung des Vermögens
es erfordert. 1642, 1659.