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des Bestimmungsort, entweder durch Pfandlegung (einer baaren Summe Geldes
oder eines Gegenstandes von ausreichendem Werth) oder durch annehmbare Bürg
schaft, Sicherheit bestellt werden muß, so darf der Begleitschein nicht eher, als bis
diesem Erforderniß Genüge geleistet ist, ausgehändigt werden, es wäre denn, daß
das Ausfertigungsamt, nach pflichtmäßigem Ermessen, für zulässig hielte, den Ve-
gleitschein-Ertrahenten, weil er eine sichere und bekannte Person ist, von der Sicher
heitsbestellung zu entbinden, oder daß sich dasselbe veranlaßt fände, amtliche Begleitung
des ganzen Waaremransports eintreten zu lassen.
Bei Durchgangsgütern ist zwar, nach §&. 29 der Zoll-Ordnung, nur für denjenigen
Betrag Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, um welchen der Eingangszoll
die erhobene Durchgangsabgabe übersteigt, jedoch selbstredend nur in dem Falle, wenn
sich diese Differenz auf den Grund spezieller Revisson ermitteln läßt. Außerdem ist
die Sicherheitsbestellung auf den Betrag des höchsten Eingangs-Lollsaßes zu richten-
K. 25.
Daß und wie für den Eingangszoll und die Erreichung des Bestimmungsorts
der Waaren Sicherheit geleistet oder ob der Begleitschein= Ertrahent von deren Be-
stellung entbunden worden sei, ist am Schlusse des Begleitscheins (stehe Muster I.)
auzugeben.
Ueber eingelegte Pfänder, es mögen solche in baarem Gelde oder in andern
Gegenständen bestehen, ist dem Deponenten eine besondere Bescheinigung auszustellen-
Die, in Folge der Begleitschein-Erledigung, späterhin zulässige Erstattung des Kau“
tionsbetrages oder sonstigen Unterpfandes kann nur gegen Zurücklieferung dieser
Bescheinigung erfolgen.
Wird von dritten Personen für den Begleitschein-Extrahenten. Bürgschaft geleistet,
so ist von dem Bürgen, in sofern derselbe nicht etwa für alle, bei dem betreffenden
Amte von ihm zu übernehmende Bürgschaften eine generelle Bürgschaftsurkunde aus"
gestellt hat, eine, nach der folgenden Formel:
· „Unterzeichneter verspricht hiermit, fuͤr den N. N., als Extrahenten des
am ten .. 18 . . nach Anleitung des Begleitschein-
Regulativs vom Catum) ertheilten Begleitscheins Nro.. . . des (Benen-
nung des Amts), wegen saͤmtlicher, von demselben aus diesem Begleitscheine