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die erledigte Aktuarsstelle bei dem Oberamtsgerichte Tettnang dem Referendär
erster Classe Kehrer, gleichfalls von Reutlingen, und
die erledigte Aktuarsstelle bei dem Oberamtögerichte Stuttgart dem Referendär
erster Classe Probst, von Ludwigsburg, zu übertragen,
den Amts-Notar, Schlack zu Weil im Schsubuch, Oberamts Böblingen, auf
das erledigre Amts-Notariat Bietigheim, Oberamts Vesigheim, zu befdrdern, und
das hiedurch in Erledigung gekommene Amts-Notariat Weil im Schönbuch dem
vormaligen Pfand-Commissär Bloß, von Böblingen, zu übertragen gnädigst gerubt.
Am 27. v. M. erhielt der von der gräflich Waldbott-Bassenheim'schen Vor-
mundschaft zur Marrei Burgrieden, Oberamts und Dekanats Wiblingen, patronatisch
ernannte Pfarrer Mayer in Muthlangen, und
der von dem Grafen von Bissingen-Nippenburg zu der Pfarrei Mariazell,
Oberamts und Dekanats Oberndorf, patronatisch ernanme Pfarrverweser Thada
Sinz zu Unterschneidheim, die landesherrliche Vestätigung.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Oes Justiz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Führung von Pflegschaften durch die Verstände und Mitglieder der
« Waisen-Gerichte.
Da man wahrzunehmen gehabt hat, daß über die Befugriß der Vorstände und
der einzelnen Mitglieder eines Waisengerichts zu Uebernahme solcher Pflegschaften,
welche der Aufsicht dieser Behörde unterworfen sind, verschiedene Ansichten bestehen;
so wird zu Herstellung einer Gleichfdrmigkeit bierin. und um einestheils die nöthige
Veaufsichtigung der Pflegschaften durch die Waisengerichte zu sichern, anderntheils.
gleichwohl diejenigen Orts, Einwohner, welche zu Führung von Pflegschafren vorzugs-
weise tauglich sind, nicht ohne Noth von deren Uebernahme auszuschliegen, in Ge-
mäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestt vom 26. d. M.
Nachstehendes hiemit verfügt: