Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Tettnang  dem  Referendär
erster  Classe  Kehrer,  gleichfalls  von  Reutlingen,  und
die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtögerichte  Stuttgart  dem  Referendär
erster  Classe  Probst,  von  Ludwigsburg,  zu  übertragen,
den  Amts-Notar,  Schlack  zu  Weil  im  Schsubuch,  Oberamts  Böblingen,  auf
das  erledigre  Amts-Notariat  Bietigheim,  Oberamts  Vesigheim,  zu  befdrdern,  und
das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Amts-Notariat  Weil  im  Schönbuch  dem
vormaligen  Pfand-Commissär  Bloß,  von  Böblingen,  zu  übertragen  gnädigst  gerubt.
Am  27.  v.  M.  erhielt  der  von  der  gräflich  Waldbott-Bassenheim'schen  Vormundschaft
  zur  Marrei  Burgrieden,  Oberamts  und  Dekanats  Wiblingen,  patronatisch
ernannte  Pfarrer  Mayer  in  Muthlangen,  und
der  von  dem  Grafen  von  Bissingen-Nippenburg  zu  der  Pfarrei  Mariazell,
Oberamts  und  Dekanats  Oberndorf,  patronatisch  ernanme  Pfarrverweser  Thada
Sinz  zu  Unterschneidheim,  die  landesherrliche  Vestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Oes  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Führung  von  Pflegschaften  durch  die  Verstände  und  Mitglieder  der
«  Waisen-Gerichte.

Da  man  wahrzunehmen  gehabt  hat,  daß  über  die  Befugriß  der  Vorstände  und
der  einzelnen  Mitglieder  eines  Waisengerichts  zu  Uebernahme  solcher  Pflegschaften,
welche  der  Aufsicht  dieser  Behörde  unterworfen  sind,  verschiedene  Ansichten  bestehen;
so  wird  zu  Herstellung  einer  Gleichfdrmigkeit  bierin.  und  um  einestheils  die  nöthige
Veaufsichtigung  der  Pflegschaften  durch  die  Waisengerichte  zu  sichern,  anderntheils.
gleichwohl  diejenigen  Orts,  Einwohner,  welche  zu  Führung  von  Pflegschafren  vorzugsweise
  tauglich  sind,  nicht  ohne  Noth  von  deren  Uebernahme  auszuschliegen,  in  Gemäßheit
  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestt  vom  26.  d.  M.
Nachstehendes  hiemit  verfügt: