Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Vegleitschein-Extrahenten  treffen,  Falls  der  Inhalt  der  uneroͤffnet  zur  Niederlage
  gelangten  Waarenkolli  mit  der  Eingangs-Deklaration  und  den
darauf  gegründeten  Begleitscheinen  und  Begleitschein-Auszügen  künftig  nicht
übereinstimmend  befunden  werden  sollte,  «
ausdruͤcklich  gestattet  ist  und  der  Niederleger  von  dieser,  ihm  zustehenden  Befugnif
Gebrauch  macht.  6

Will  der  Waaren-Empfänger  die  mit  Begleitschein  eingegangenen  Waaren  um
mittelbar  mik  neuen  Begleitscheinen  weiter  senden,  so  kann  auf  seinen  Antrag  die
specielle  Revision  dann  unterbleiben,  wenn  er  sich  in  gleicher  Art,  wie  vorstehend
wegen  der  ohne  specielle  Revision  zur  Niederlage  gelangenden  Waaren  vorgeschrieben
ist,  verbuͤrgt.

5)  Eribeilung  der  Begleitschein-Abgabe-Attestc.
K.  65.

Jeder  Waarenfährer  kann  über  die  von  ihm  abgegebenen  Begleitscheine  I.,  und
zwar  nach  seiner  Wahl,  entweder  über  jeden  einzelnen  Begleitschein  oder  über  alle  oder
mehrere  zusammen,  ein  amtliches  Bekenntnif  verlangen,  welches  das

"  „Begleitschein-Abgabe-Attest“

genannt  wird.  Dasselbe  dient  dem  Begleitschein-Extrahenten  für  den  Fall,  wenn  deerledigte
  Begleitschein  nicht  zur  festgesesten  Zeit  an  das  Ausfertigungsamt  zurückgt'
langt  seyn  sollte  (siehe  §.5  7),  zur  Legitimation  bei  dem  letztern,  daß  die  Ladung  dem
.  Erledigungsamte  richtig  gestellt  worden  und  daher,  ein  Anspruch  aus  dem  Begleit
scheine  an  ihn  vorerst  nicht  zu  machen  (vergl.  §.  59),  sondern  die  Zurückkunft  des
Begleitscheins  noch  fernerweit  zu  erwarten  sey.

G.  64.

Bei  Ertheilung  der  Begleitschein-Abgabe-Attesie  sind  folgende  Vorschriften  zu
beachten:

1)  So  lange  sich  das  Erledigungsamt  nicht  von  dem  unverletzten  Zustande  des

Waarenverschlusses,  oder,  bei  unverschlossenen  Waaren,  von  deren  Identith

überzeugt  hat,  dürfen  dergleichen  Atteste  unter  keinen  Umstaͤnden  ertheill
werden.