Metadata : Amtliche Berichte.

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Beamten  der  in  Art.  1  genannten  Körperschaften  für  Aufgaben  eines  Amtes  tätig
war,  dessen  Inhaber  zum  Beitritt  zur  Pensionskasse  verpflichtet  oder  berechtigt  ist,
4)  im  inländischen  Staats-,  Kirchen=  oder  öffentlichen  Schuldienst  angestellt  oder  nach
Vollendung  des  23.  Lebensjahrs  nach  den  für  diese  Dienste  geltenden  Vorschriften
mit  dem  Anspruch  auf  Einrechnung  in  die  Dienstzeit  unständig  oder  als  verpflichteter
Gehilfe  eines  Beamten  verwendet  war  oder  den  in  den  Prüfungsvorschriften  für  die
Anstellung  in  einem  Staats-oder  öffentlichen  Schuldienst  ausdrücklich  angeordneten
Vorbereitungsdienst  innerhalb  oder  außerhalb  des  Staatsdienstes  geleistet  hat,

5)  im  Reichsdienst  angestellt  oder  nach  vollendetem  23.  Lebensjahr  in  demselben
verwendet  war  und  zwar  nach  den  für  die  Einrechnungsfähigkeit  im  Reichsdienst
geltenden  Normen,

6)  mit  Pensionsberechtigung  im  Dienst  des  Königlichen  Hofs  oder  der  Königlichen
Hofkammer  stand  oder  nach  vollendetem  23.  Lebensjahr  in  diesem  Dienst  verwendet
  war,

7)  aktiven  Militärdienst  geleistet  oder  dem  Landjägerkorps  angehört  hat.  Die  Anrechnung
  der  Militärdienstzeit  erfolgt  entsprechend  den  Bestimmungen  über  die  Einbeziehung
  des  Militärdienstes  in  die  pensionsberechtigte  Dienstzeit  der  Staatsbeamten.


(2)  Mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  kann  der  Verwaltungsrat  der
Pensionskasse  auf  Antrag  einer  Körperschaft  aus  besonderen  im  öffentlichen  Interesse  liegenden
  Gründen  in  die  pensionsberechtigte  Dienstzeit  auch  die  Zeit  ganz  oder  teilweise  einrechnen,
  während  der  ein  Kassenmitglied  im  Dienste  eines  andern  deutschen  Bundesstaates
oder  auch  eines  dem  Deutschen  Reiche  nicht  angehörigen  Staates,  in  einem  Körperschaftsdienst
  ohne  anrechnungsfähige  Dienstzeit  oder  im  Privatdienst  sich  befunden  oder  im
Privatberuf  eine  selbständige  Tätigkeit  ausgeübt  hat.  Eine  Körperschaft,  die  einen  dahingehenden
  Antrag  stellt,  hat  sich  zugleich  zu  verpflichten,  für  jedes  Jahr  der  hienach  einzurechnenden
  Dienstzeit  Jahresbeiträge,  Zuschüsse  und  Umlagen  (Art.  40,  44  und  47)  an  die
Pensionskasse  zu  zahlen.  Die  Höhe  dieser  Leistungen  ist  nach  dem  Betrag  der  pensionsberechtigten
  Bezüge  des  Kassenmitglieds  zur  Zeit  der  Anstellung  im  Dienste  der  Körper-