302 Militär-Aerste im Allgemeinen.
Behörde ausgefertigt werden dürfen, welche das Original ertheilt hat,
kosten 5 Sgr. Schreibegebühren.)
Eilfter Abschnitt.
Entlassungen vun Rekruten und Soldaten vor beendeter Dienstzeit zur
Disposition der Ersatz-Behörden.
Behörden, welche Entlassungen vor beendeter Dienstzeit,
event. Zurückstellungen ausgehobener Rekruten zu verfügen
haben. $. 178.
1. Rekruten, welche bereits in die Militär- Verpflegung aufgenommen
worden sind, und Soldaten, welche längere oder kürzere Zeit dienen,
dürfen, — excl. der vorschriftsmässig gelernten Jäger, welche die Inspektion
der Jäger und Schützen zu entlassen berechtigt ist — nur auf Verfügung
desjenigen General-Kommandos entlassen werden, zu dessen Ressort
der Truppentheil des zu Entlassenden gehört. — 2. Mannschaften
der Scetruppen können nur auf Verfügung der Admiralität entlassen
werden. — 3. Die Zurückstellung von Rekruten, welche zwar ausgehoben,
aber noch nicht in die Militär- Verpflegung aufgenommen worden sind,
liegt in der Befugniss der Departements-Ersatz- Kommission, welche die
Aushebung veranlasst hat.
Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit $. 179.
1. Die Landwch haben in Fällen, wo nach
der Aushebung ein Rekrut ne oder dienstunbrauchbar wird, dem
Brigade-Kommandeur darüber sogleich eine Anzeige zu machen. Letzterer
hat unter Berücksichtigung der jedesmaligen besonderen Verhältnisso
zu entscheiden, ob der Rekrut auf 1 Jahr, das ist bis zur nächsten
Aushebung, event. nur bis zu einer der im Laufe der Zeit etwa eintretenden
Nachgestellungen zurückzulassen oder ob derselbe (z. B. bei Erkrankungen)
unter Anrechnung auf das dem betheiligten Truppentheil
zu überweisende Ersatz-Kontingent in ein Militär-Lazareth aufzunehmen ist.
2. Nach Ankunft der Rekruten bei ihrem Truppentheil sind sie
noch einmal körperlich zu untersuchen. Finden sich hierbei Fehler vor,
welche nach der Aushebung entstanden sind, und den Rekruten dienstunbrauchbar
machen, so kann dessen Entlassung sofort beantragt werden.
Fasst dagegen der Arzt des Truppentheils bei dieser Untersuchung in
Bezug auf einzelne Rekruten die Meinung, dass die nach Ausweis der
Ueberweisungs-Nationale angeblich oder in einem geringen Grade bei
ihnen vorbandenen, oder andere dort gar nicht vermerkte, schon längere
Jeit bestehende F ehler sie zum Dienst unbrauchbar machen, so ist deren
Entlassung nicht sofort, sondern erst nach längerer Beobachtung im Dienst,
event. im Lazareth zu beantragen.
3. Geben Rekruten nach ihrem Eintreffen beim Truppentheil an,
an Schwerhörigkeit, Epilepsie oder andern derartigen nicht sogleich erkennbaren
Fehlern zu leiden, ohne dass die Ueberweisungs-Listen darüber
eine Notiz enthalten, so haben die Truppen derartige Angaben sogleich
den zuständigen Depart ts-Ersatz-K anzuzeigen. Diese
haben die nöthigen Ermittelungen anzustellen und das Resultat dem Truppentheil
mitzutheilen.
. Rekruten, welche eingestellt, aber noch nicht mit der Waffe ausgebildet
sind, werden rücksichtlich ihrer Militär-Dienstbrauchbarkeit ebenso
beurtheilt, wie Militärpflichtige. Bei Soldaten dagegen, welche mit der
Waffe ausgebildet sind, müssen rücksichtlich der Beurtheilung ihrer event.