Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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vermoͤge hoͤchsten Dekrets vom 27. v. M. das erledigte Amts-Notariat Plienin- 
gen, Oberamts Stuttgart, dem Amts---Notar Stotz, von Nusplingen, Oberamts 
Spaichingen, zu uͤbertragen, und 
dem Canzlei-Assistenten Bauder bei dem Gerichtshofe in Ulm die nachgesuchtt 
Entlassung von seiner Stelle zu ertheilen geruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der auswärtigen Angelegenbeiten 
und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung einer mit der freien Stadt Bremen getroffenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger 
Verkehrs-Erleichterungen. 
Zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereins und dem Sente 
der freien Hansestadt Bremen, ist in Beziehung auf die dem K. Niederländischen Gou- 
vernement in dem Handels-Vertrage vom 21. Januar 1839 von Seite des Zollvereine- 
zugestandenen Verguͤnstigungen hinsichtlich der Einfuhr von Lumpenzucker zum Ver- 
sieden und von Raffinade, ingleichen des Bezugs von Wein, eine aͤhnliche Ueberein- 
kunft, wie mit dem Senate der freien Hansestadt Hamburg (Reg. Blatt vom 6. M 
S. 95) unter dem 4. v. M. getroffen worden. 
Der Inhalt dieser, vom 1. August d. J. an und für die Dauer der gedachten Ver 
rungen mit dem Königreiche der Niederlande und der freien Hansestadt Hamburg r 
Kraft tretenden Uebereinkunft wird in Folgendem zur öffentlichen Kenntniß gebrat 
1) der Senat der freien Hansestadt Bremen hat sich verbindlich gemacht: r- 
-a) für Güter, aus den zum Zoll= Vereine gehörigen Haͤfen der Oberweser ve "„ 
laden, die bremischen Krahn= und Wupper-Gebühren dergestalt fesene 
setzen, daß in keinem Falle mehr als 1 Groten pro Centner brulto für 
durch die Wupper beim Aus= oder Einladen, mit oder ohne Benubung . 
Krahn oder Wupper, reglementsmaͤßig zu verrichtenden Arbeiten zu zahlen 
nicht minder auch dafuͤr zu sorgen, daß, wenn bei Ueberladungen- 
dachter Guͤter von Bord zu Vord der Eigenthuͤmer derselben es vorzie 
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