Nr. 47. 583
7. aus Grundstücken, die unmittelbar zu Zwecken der öffentlichen Wohltätigkeit oder
der öffentlichen Gesundheitspflege unter Ausschluß von Erwerbs= oder Sportszwecken
dienen,
8. aus öffentlichen Museen und öffentlichen Monumenten.
Art. 5.
Die Gemeindeumlagenfreiheit (Art. 3, 4) beginnt und endet mit dem Anfange des
Kalendervierteljahrs nach dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen eingetreten oder weggefallen
sind.
Art. 6.
Unterliegt ein Kapitalertrag oder ein Einkommen nach Art. 2, 3, 5 nur teilweise
der Gemeindeumlagenpflicht, so kommt für die Umlagenbemessung die veranlagte Steuer mit
dem Teilbetrag in Ansatz, der dem Verhältnisse des umlagenpflichtigen Ertrags= oder Einkommensteils
zu dem steuerbaren Gesamtertrag oder zu dem Gesamt-Reineinkommen
entspricht.
Art. 7.
1 Die Staatsregierung kann in Bezug auf Gemeindeumlagenpflichtige, die auch dem
Steuerrechte nichtbayerischer Gemeinden unterliegen, Vereinbarungen und Verfügungen treffen,
die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.
Il Zur Gewährung einer Umlagenminderung oder einer Umlagenbefreiung sind in Fällen
solcher Art auch die Gemeinden berechtigt.
ull Die Staatsregierung kann ferner über die Gemeindeumlagenpflicht von Personen, die
zu einem anderen Staate in Beziehung stehen, nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit Anordnungen
treffen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.
Art. 8.
Umlagenberechtigt in Bezug auf die Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz und Gewerbe-in Lezug auf
betrieb im Umherziehen ist die Gemeinde des Ortes der Steuerveranlagung.
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und Gewerbe-