Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  47.  583

7.  aus  Grundstücken,  die  unmittelbar  zu  Zwecken  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  oder
der  öffentlichen  Gesundheitspflege  unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken
  dienen,

8.  aus  öffentlichen  Museen  und  öffentlichen  Monumenten.

Art.  5.

Die  Gemeindeumlagenfreiheit  (Art.  3,  4)  beginnt  und  endet  mit  dem  Anfange  des
Kalendervierteljahrs  nach  dem  Zeitpunkt,  in  dem  ihre  Voraussetzungen  eingetreten  oder  weggefallen
  sind.

Art.  6.

Unterliegt  ein  Kapitalertrag  oder  ein  Einkommen  nach  Art.  2,  3,  5  nur  teilweise
der  Gemeindeumlagenpflicht,  so  kommt  für  die  Umlagenbemessung  die  veranlagte  Steuer  mit
dem  Teilbetrag  in  Ansatz,  der  dem  Verhältnisse  des  umlagenpflichtigen  Ertrags=  oder  Einkommensteils
  zu  dem  steuerbaren  Gesamtertrag  oder  zu  dem  Gesamt-Reineinkommen

entspricht.
Art.  7.

1  Die  Staatsregierung  kann  in  Bezug  auf  Gemeindeumlagenpflichtige,  die  auch  dem
Steuerrechte  nichtbayerischer  Gemeinden  unterliegen,  Vereinbarungen  und  Verfügungen  treffen,
die  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichen.

Il  Zur  Gewährung  einer  Umlagenminderung  oder  einer  Umlagenbefreiung  sind  in  Fällen
solcher  Art  auch  die  Gemeinden  berechtigt.

ull  Die  Staatsregierung  kann  ferner  über  die  Gemeindeumlagenpflicht  von  Personen,  die
zu  einem  anderen  Staate  in  Beziehung  stehen,  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  Anordnungen
  treffen,  die  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichen.

Art.  8.

Umlagenberechtigt  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  und  Gewerbe-in  Lezug  auf

betrieb  im  Umherziehen  ist  die  Gemeinde  des  Ortes  der  Steuerveranlagung.

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und  Gewerbe-