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2) Die Gesuche um Zulassung zu diesen Pruͤfungen sind vor dem 1. Novem-
ber des der Aushebung in der Altersklasse eines Bittstellers unmittelbar
vorangehenden Jahrs mit Beibericht des Oberamts und mit Zeugnissen uͤber
die Bildungslaufbahn und die Auffuͤhrung des Bittstellers bei dem Mini-
sterium des Innern einzureichen, welches hierauf uͤber die Zulassung zur
Pruͤfung erkennen wird.
3) Spaͤter einkommende Gesuche haben keine Beruͤcksichtigung zu erwarten.
Stuttgart den 3. September 1840.
Schlayer.
2. Des evangelischen Consistoriums.
Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Candidaten des Volksschulamtes für Lehrgehülfenstellen
oder für Schuldienste.
Es wird hiemit angeordnet, daß die Candidaten des Volksschulamtes, welche
die Prüfung für Lehrgehöülfenstellen oder für Schuldienste bei dem evangelischen Consi-
storium im Herbste erstehen wollen, ihre Bitten um Zulassung zu derselben nebst
den erforderlichen Beilagen und Berichten der Dekane vor dem I1. Oktober einzu-
reichen haben. Die Dekanatämter haben die Volksschullehrer ihres Bezirkes hievon
zur Nachachtung in Kenntniß zu seßen.
Stuttgart den 8. September 1840. Mohl.
5. Des katholischen Kirchenraths.
Bekanntmachung, die zweite Prüfung der katholischen Schulmeister und Lehrgehülfen betreffend.
Unter Beziehung auf den Erlaß vom 28. Januar d. J. (Reg. Blatt Nr. 9, S.72)
wird bekannt gemacht, daß die dießjährige zweite Prüfung der katholischen Schul-
meister und Lehrgehölfen für die erste Anstellung, und beziehungsweise für Beförde-
rung, am Mittwoch den 21. Oktober und den darauf folgenden Tagen vorgenommen
werde.
Die Eingaben für diese Prüfung müssen bis zum 50. d. M. bei der diesseitigen
Oberschulbehörde einkommen.