Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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tagen die Sakramente zu reichen. Fuͤr die damit verbundenen Auslagen ist denselben 
mit hoͤchster Genehmigung vom 27. Maͤrz 1839 aus den Mitteln des Interkalarfonds 
eine Entschaͤdigung unter nachstehenden Bestimmungen bewilligt. 
1) Die Entschädigung findet nur dann statt, wenn 
a) die Besuche des Geistlichen auf Verlangen des Kranken zu Reichung 
der Sabramente vorgenommen werden; wenn 
h) die Entfernung vom Wohnorte des Geistlichen bis zum Aufent- 
haltsorte des zu versehenden Kranken zwei Poststunden beträgt; 
und wenn 
6) der Kranke die hiernach genaunte Entschädigung nicht von selbst und 
unaufgefordert leister. 
2) Die Entschädigung beträgt: 
bei einer Enfernung von zwei bis drei Poststunden 3 fl. 
bei einer Entfernung von mehr als drei Poststunden 5 fl. 
5) Die betreffenden Geistlichen haben in ihren dießfallsigen Gesuchen um Ent- 
schädigung ausdrücklich zu beurkunden, daß sie von den Filialisten selbst eine Ent- 
schädigung nicht bezogen haben. 
4) Die dießfallsigen Kosten-Verzeichnisse der einzelnen Geistlichen sind bei dem 
betreffenden Dekanatamte einzureichen, welches die Zahlungs-Anweisung wie bisher 
nach der dießfallsigen Vorschrift einzuleiten hat. A 
Stuttgart den s. December 1839. Soden. 
5. Des Studienraths. 
Termin für die Prüfung der Universitäts-Candidaten. 
Die nächsie Prüfung der Universitäts-Candidaten wird am 8. und 9. April vor- 
genommen werden, indem nach der im Regierungsblatt von 1857 (S. 2384) gesche- 
henen Bekanntmachung bei dieser Zeit-Besiimmung auf diejenigen, welche die Be- 
freiung von der Aushebung in diesem Jahre wegen Berufs ansprechen wollen, 
keine Rücksicht genommen wird. Zu derselben sind Livius (und zwar der ganze), 
Xenovon's Memorabilien, und Jakobs Artika mitzubringen.
	        
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