Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Die Gesuche um Zulassung zu dieser Pruͤfung, welche genau nach den Bestim- 
mungen der Verordnung vom Jahr 1820 einzurichten und namentlich mit den er- 
forderlichen Studien- und Sitten-Zeugnissen zu begleiten sind, muͤssen spaͤtestens am 
1. Maͤrz eingelaufen seyn. 
Stuttgart den 20. Januar 1840. Flatt. 
B) Des Departements des Kriegswesens. 
Des Kriegs-Ministerium. 
Wiederholte Bekanntmachung, die den Gesuchen beurlaubter Soldaten um Heiraths-Erlaubniß, 
Urlaub in das Ausland 2c. beizulegenden Urkunden und Zeugnisse betreffend. 
Die den Regiments-Commando's von den K. Oberämtern zukommenden Gesuche 
beurlaubter Umeerofßiere und Soldaten um Hetraths-Erlaubniß, Urlaub in das 
Ausland, Versehung zum Landjäger-Corps u. s. w. sind häufig der im Regierungs- 
Blatt vom Jahr 1836, Seite 222 gegebenen Kriegs-Ministerial-Verordnung vom 
24. Mai 1836 nicht entsprechend; daher wird zur Vermeidung zeitraubender Viel- 
schreiberei auf die genannte Verordnung wiederholt verwiesen. 
Stuttgart den 20. Januar 1840. v. Hügell. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die bei dem K. Gerichtshofe zu Eßlingen erledigte Stelle 
eines Prokurators haben sich binnen drei Wochen bei dem gedachten Gerichtshofe zu 
melden. 
2) Bei der K. Regierung des Schwarzwaldkreises ist eine etatsmäßige Registra- 
rorsstelle, mir welcher der Normalgehalt zweiter Elasse von 800 fl. verbunden ist, in 
Erledigung gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen 
bei der gedachten Kreisregierung vorschriftmäßig zu melden.
	        
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