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g. 24.
Das Direktorium versammelt sich, so oft es dasselbe fuͤr noͤthig erachtet,
an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters,
in der Regel mindestens in jedem Monate ein Mal, und gewoͤhnlich
in Magdeburg. Die Einladung des Direktoriums muß erfolgen, wenn dessen
Versammlung von mindestens zwei Mitgliedern desselben beantragt ist. Die
Beschluͤsse des Direktoriums werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, oder in dessen Abwesenheit des Stellvertreters desselben.
Bei Wahlen werden, im Falle sich nur eine relative Majoritaͤt ergiebt,
die Namen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gebracht.
Zur Fassung eines guͤltigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens
fuͤnf Mitgliedern erforderlich. Die Stimme eines dieser fuͤnf Mitglieder
kann durch diejenige des Generalbetriebsdirektors (9. 28.) ersetzt werden.
Die Beschlüsse werden in ein Protokollbuch eingetragen und die Protokolle
von den anwesenden Mitgliedern am Schlusse der Sitzung unterschrieben.
Alle Ausfertigungen des Direktoriums sind von dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter und einem Mitgliede desselben zu vollziehen.
g. 25.
Das Direktorium ist befugt, alle Administrations- und Eigenthumshandlungen
für die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Grundstuͤcke und Gerechtsame
zu erwerben und zu veräußern, Aktiokapitalien und Immobilien=Kaufschillinge
einzuziehen, Hypotheken = Eintragungen zu nehmen, Hypotheken-Löschungen
zu bewilligen, die Verwendung und Anlegung des disponiblen Fonds
zu bestimmen, über Maschinen, die zum Betriebe der Etablissements und zur
Fabrikation der Produkte erforderlich sind, über die Anlegung von Gas-Etablissements,
über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, über alle
Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte
der Gesellschaft beziehen, und über alle Uebereinkünfte zur Theilnahme an
Geschäften mit Andern zu beschließen.
Das Direktorium ernennt und entsetzt alle Beamten, auch die Betriebs-Dirigenten
(Spezialdirektoren §. 29.) der einzelnen Etablissements, bestimmt ihre
Gehälter resp. Tantiemen und etwaigen Kautionen; es ist befugt, über Alles,
was das Interesse der Gesellschaft anbetrifft, Verträge abzuschließen, sich zu
vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. Zu förmlichen Anleihen ist
die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.
g. 26.
Das Direktorium hat die Befugniß, einzelne seiner Mitglieder, sowie die
Spezialdirektoren (P. 25. 29.) zur Besorgung besonderer Funktionen zu delegiren,