Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g.  24.

Das  Direktorium  versammelt  sich,  so  oft  es  dasselbe  fuͤr  noͤthig  erachtet,
an  festzusetzenden  Terminen  auf  Einladung  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters,
  in  der  Regel  mindestens  in  jedem  Monate  ein  Mal,  und  gewoͤhnlich
in  Magdeburg.  Die  Einladung  des  Direktoriums  muß  erfolgen,  wenn  dessen
Versammlung  von  mindestens  zwei  Mitgliedern  desselben  beantragt  ist.  Die
Beschluͤsse  des  Direktoriums  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
  Mitglieder  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden,  oder  in  dessen  Abwesenheit  des  Stellvertreters  desselben.
  Bei  Wahlen  werden,  im  Falle  sich  nur  eine  relative  Majoritaͤt  ergiebt,
die  Namen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  zur  engeren  Wahl  gebracht.
  Zur  Fassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens
  fuͤnf  Mitgliedern  erforderlich.  Die  Stimme  eines  dieser  fuͤnf  Mitglieder
kann  durch  diejenige  des  Generalbetriebsdirektors  (9.  28.)  ersetzt  werden.

Die  Beschlüsse  werden  in  ein  Protokollbuch  eingetragen  und  die  Protokolle
  von  den  anwesenden  Mitgliedern  am  Schlusse  der  Sitzung  unterschrieben.
Alle  Ausfertigungen  des  Direktoriums  sind  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreter  und  einem  Mitgliede  desselben  zu  vollziehen.

g.  25.

Das  Direktorium  ist  befugt,  alle  Administrations-  und  Eigenthumshandlungen
  für  die  Gesellschaft  vorzunehmen,  namentlich  auch  Grundstuͤcke  und  Gerechtsame
  zu  erwerben  und  zu  veräußern,  Aktiokapitalien  und  Immobilien=Kaufschillinge
  einzuziehen,  Hypotheken  =  Eintragungen  zu  nehmen,  Hypotheken-Löschungen
  zu  bewilligen,  die  Verwendung  und  Anlegung  des  disponiblen  Fonds
zu  bestimmen,  über  Maschinen,  die  zum  Betriebe  der  Etablissements  und  zur
Fabrikation  der  Produkte  erforderlich  sind,  über  die  Anlegung  von  Gas-Etablissements,
  über  Neubauten,  große  Reparaturen  an  den  Immobilien,  über  alle
Verträge,  welche  sich  auf  die  Regulirung  der  Preise  und  des  Absatzes  der  Produkte
  der  Gesellschaft  beziehen,  und  über  alle  Uebereinkünfte  zur  Theilnahme  an
Geschäften  mit  Andern  zu  beschließen.

Das  Direktorium  ernennt  und  entsetzt  alle  Beamten,  auch  die  Betriebs-Dirigenten
  (Spezialdirektoren  §.  29.)  der  einzelnen  Etablissements,  bestimmt  ihre
Gehälter  resp.  Tantiemen  und  etwaigen  Kautionen;  es  ist  befugt,  über  Alles,
was  das  Interesse  der  Gesellschaft  anbetrifft,  Verträge  abzuschließen,  sich  zu
vergleichen,  zu  kompromittiren  und  zu  substituiren.  Zu  förmlichen  Anleihen  ist
die  Zustimmung  der  Generalversammlung  erforderlich.

g.  26.

Das  Direktorium  hat  die  Befugniß,  einzelne  seiner  Mitglieder,  sowie  die
Spezialdirektoren  (P.  25.  29.)  zur  Besorgung  besonderer  Funktionen  zu  delegiren,