Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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K. 5. 
Die Prüfung der Gesuche geschieht bei dem Kriegs-Ministerium durch eine be- 
sonders dazu niederzusetzende Commission. 
Auf die Meldung des Kriegs-Ministers werden Wir sofort über die Verlei- 
hung der Kriegs-Denkmönze enrscheiden. 
,6. 
Teder, der die Kriegs-Denkmünze empfängt, erhält eine von dem Kriegs-Mi- 
nister vollzogene Verleihungs-Urkunde. 
. 7. 
Die Einhändigung der Kriegs-Denkmünze hat stets auf feierliche Weise, bei 
aktiven Militärs vor der angetretenen Truppe durch den Kommandanten derselben, 
bei beabschiedeten dagegen durch die betreffenden Eioil-Behörden zu geschehen. 
**mi 
Das Verzeichniß sämmtlicher mit der Kriegs-Denkmünze decorirter und aus dem 
Militär getretener Personen ist auf dem Rathhause ihres Wohnorts aufzubewahren; 
von den noch im abtiven Militär befindlichen Personen ist der Besitz der Medaille 
in die Stammliste einzutragen. 9 
. 9. 
Jede Strafe, welche der Verleihung der Kriegs-Denkmünze im Wege steht, 
zieht auch deren Verlust nach sich, worüber das Erkenntniß den zuständigen Ge- 
richtsbehörden anheim gegeben wird. 
K. lo. 
In einem solchen Falle ist die Kriegs-Denkmünze an das Kriegs-Ministerium 
einzusenden und der betreffenden Orts-Behörde Nachricht hievon zu geben, damit 
der Name eincs solchen Individuums von der Liste gestrichen wird. 
C. 11. " 
Stirbt ein mit der Kriegs-Denkmünze ausgezeichnetes Individuum, so bleibt 
solche Eigenthum seiner Familie. 
Gegeben, Stuttgart am ersten Januar des eintausend achthundert und vier- 
zigsten Jahres, Unserer Regierung im vier und zwanzigsten. 
Der Kriegs-Minister: Wil helm. 
Freiherr v. Hügel. Auf Befehl des Königs, 
der Adjutant des Königs: 
Major v. Rüxplin.
	        
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